Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz. Nebenpflichtverletzung des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zu einer treuwidrigen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 611, 242, 117 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen 7 Ca 11820/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.2.2006, Az.: 7 Ca 11820/05, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 46.457,60 Euro an den Kläger.
Der Kläger war seit 01.11.1991 im S. Der Kläger war dabei zuletzt in die USA zur Tochter der Beklagten, der S. C. (…), delegiert. Das Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ruhte während der Zeit der Delegation. Zwischen dem Kläger und der S. C. war ein gesonderter Vertrag für den Zeitraum der Entsendung geschlossen worden.
Im Frühjahr 2004 zahlte die S. C. an den Kläger auf dessen Privatkonto eine Bonusleistung in Höhe von 80.148 US-Dollar. Auf Wunsch des Klägers wurde derselbe Betrag auf ein Konto des Klägers bei seiner Versicherung für die eigene Altersversorgung, ähnlich einer Gehaltsumwandlung im deutschen Recht, nochmals überwiesen. Nach Angabe des Klägers erfolgte diese Gutschrift am 30. April 2004. Im Gegenzug dazu versicherte der Kläger gegenüber der S. C., den an ihn überwiesenen Betrag in Höhe des Nettobetrages von 56.000 US-Dollar an die S. C. zurückzuerstatten. Am 18.6.2004 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 30.6.2004 mit folgender Einleitung:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass alle bestehenden arbeitsvertraglichen Beziehungen mit S. AG und deren Konzerngesellschaften auf Veranlassung der Firma (Arbeitgeber) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen mit Wirkung zum 30.06.2004 aufgelöst werden.
In der Auflösungsvereinbarung ist unter anderem geregelt:
14. Mit diesem Aufhebungsvertrag sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes sie sein mögen, bekannt oder unbekannt, abgegolten. Dies gilt auch für die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Erfindungen. Davon ausgenommen sind die Anwartschaften zur betrieblichen Altersversorgung, sowie die jährlichen Bonuszahlungen als Bestandteil des Gehaltes.
15. Von dieser Ausgleichsklausel sind alle beiderseitigen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauern, ausgenommen. Insbesondere bleibt die jährliche Bonus- und DSU-Zahlung, die anteilig im Januar 2005 zur Auszahlung kommt, bestehen und ist ebenfalls von Ziffer 13 nicht erfasst.
Der Kläger kam seiner ursprünglich eingegangenen Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm doppelt zugewendeten Bonusbetrags nicht nach. Daraufhin hat die S. C. gegenüber dem Finanzdienstleister des Klägers Rückzahlungsansprüche geltendgemacht, die von diesem erfüllt wurden. Die dortigen Guthaben des Klägers wurden aufgelöst, die eingezahlten Beträge zurückerstattet.
Bei der Beklagten und den Konzerngesellschaften ist es nicht erlaubt, sich rechtlich untereinander zu vertreten. Einer schriftlichen Aufforderung des Klägers an die S. C. vom 23.11.2004, den Aufhebungsvertrag vom 18.6.2004 zu genehmigen, kam diese nicht nach.
Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 4. August 12.005 eingegangenen Klage vom 3. August 2005 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.457,60 EUR verlangt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe pflichtwidrig den Aufhebungsvertrag für die S. C. aber ohne deren Vollmacht abgeschlossen und dadurch ihm, dem Kläger, einen Schaden in der eingeklagten Höhe verursacht. Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 2004 auch die Beziehungen zwischen ihren Konzerngesellschaften und dem Kläger habe regeln wollen, ergebe sich, dass sie diesbezüglich als Vertreterin der S. C. aufgetreten sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, mit der S. C. keine weiteren Vereinbarungen über die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses getroffen habe oder dass sich die S. C. ihm gegenüber im Sinne einer Beendigung einseitig geäußert hätte. In Ziffer 14 der Aufhebungsvereinbarung hätten die Parteien eine Abgeltungsklausel vereinbart, von der sie die jährlichen Bonuszahlungen ausgenommen hätten. Bonuszahlungen seien ausschließlich von der S. C. zu erwarten gewesen. Auch hieraus ergebe sich, dass die Abgeltungsklausel auch die Rechtsbeziehungen mit der S. C. habe erfassen sollen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags habe er der S. C. 56.000 $ geschuldet. Diese Rückzahlungsverpflichtung wäre – so der Kläger weiter – erloschen, wenn die Beklagte wirksam im Namen der S. C. gehandelt hätte. Die S. C. habe jedoch den Aufhebungsvertrag nicht genehmigt. Die S. C. habe inzwischen ihren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise realisiert.
Die Beklagte habe ihre vertraglichen Nebenpfl...