Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließlichkeitsstatus. Arbeitnehmerstatuts. Versicherungsvertreter. Generalagentur
Leitsatz (amtlich)
Zum (hier abgelehnten) Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters und Inhabers einer Generalagentur zur Vermittlung von Versicherungen mit Ausschließlichkeitsstatus.
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Feststellung des Arbeitnehmerstatus als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Gesamtwürdigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses unter Beachtung der tatsächlichen, gelebten Durchführung des Vertrages maßgeblich.
2. Einem Versicherungsvertreter und Inhaber einer Generalagentur zur Vermittlung von Versicherungen mit Ausschließlichkeitsstatuts kann es an der Arbeitnehmereigenschaft fehlen.
Normenkette
VVG § 43; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 4 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 9 Ca 1975/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom4. November 2004 – 9 Ca 1975/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht unter Berufung auf seinen behaupteten, streitigen, Arbeitnehmerstatus die fehlende soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung der Beklagten geltend.
Der am 0.0.1953 geborene Kläger war seit 01.01.1983 für die Beklagte tätig, im Zeitraum vom 01.10.1983 bis 30.06.1985 zunächst im Rahmen eines „Ausbildungsvertrages” zur Durchführung einer Fachausbildung als Inspektor für den Versicherungsaußendienst im Rahmen der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit (Bl. 96-98 d. A.) und sodann als Angestellter im Versicherungsaußendienst gemäß Arbeitsvertrag vom 27.06.1985 Bl. (79 – 93 d. A.), nach dem das zu zahlende Bruttogrundgehalt und der monatliche Spesenzuschuss in vollem Umfang mit den Provisionsansprüchen des Klägers verrechenbar waren. Mit Wirkung vom 01.04.1993 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag im Sinne des § 84 HGB (Bl. 33 – 35 d.A.), nach dem der Kläger nunmehr als selbstständiger Gewerbetreibender und Handelsvertreter mit anderen Provisionsbedingungen für die Beklagte tätig war. Der Kläger erzielte nach seinem Vorbringen zuletzt Einnahmen in Höhe von 2.960,71 EUR brutto/Monat.
Der Kläger hatte seit 1993 den Status eines Generalvertreters der Beklagten. Nach seinem Vorbringen zuletzt hatte er während der Zeit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten bis 1993 ein Büro in seinem Privathaus im Keller eingerichtet gehabt, wobei er über ein eigenes Büro etwa in der Direktion der Beklagten in R., die für ihn zuständig war, nicht verfügt habe. In zeitlichem Zusammenhang mit der Umwandlung seines Vertrages habe er zum 01.07.1993 auf deren Veranlassung ein eigenes Büro im Ort S., innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches, angemietet und eröffnet, dessen Kosten er aufgebracht habe, und einen Gewerbeschein beantragt und erhalten. Er erhielt auch für die Vertragsabschlüsse der in seinem Büro tätigen weiteren Personen jeweils Differenzprovision in Höhe der Differenz der an diese geflossenen Provisionen und der dem Kläger als Generalagenten zustehenden Provision.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.04.2003, dem Kläger zugegangen am 25.04.2003, den mit ihm geschlossenen „hauptberuflichen Handelsvertretervertrag nebst allen Anlagen und Nachträgen” fristgerecht zum 31.10.2003 – mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung unter Berufung auf seinen tatsächlich bestehenden Arbeitnehmerstatus geltend.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04.11.2004, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage nach Beweisaufnahme insbesondere durch Einvernahme von fünf Zeugen mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Klage zwar zulässig sei – da, nachdem von der behaupteten Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als auch der Erfolg der Klage in der Sache abhingen, insoweit allein vom tatsächlichen Vorbringen des Klägers auszugehen sei –, sie jedoch unbegründet sei, weil seit dem Zeitpunkt der Umgestaltung des Vertragsverhältnisses nach dem maßgeblichen tatsächlichen Geschäftsinhalt kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Weder hätten Vorgaben hinsichtlich Anfangs und Endes der Arbeitszeit – nach den Aussagen mehrerer Zeugen habe die Beklagte dem Kläger lediglich entsprechende Empfehlungen zu Terminsvereinbarungen gegeben – noch eines, vom Kläger überdies unschlüssig behaupteten, Abschlusses einer gewissen Zahl von Verträgen wöchentlich bestanden; auch habe der Kläger seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten können, wobei es mit dem Selbstständigenstatus des Handelsvertreters vereinbar sei, dass er eine...