Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 9 Ca 20772/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 7 AZR 719/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1.12.1994 – Az.: 9 Ca 20772/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Befristung.

Die Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 27.5.1991 seit dem 1.6.1991 als Redakteurin bei dem Beklagten beschäftigt und zwar befristet bis 31.3.1994. Zur Begründung hierfür ist in Ziff. 10 des Vertrages angegeben: „Befristung erfolgt im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Funkprogramms B 5 aktuell”. Nach Ziff. 6 des Vertrages gelten im übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages des

Im November 1992 faßte der Rundfunkrat den Beschluß, die Erprobungsphase des Programms B 5 aktuell abzuschließen. Das Programm wurde und wird fortgeführt.

Am 30.9./11.10.1993 wurde ein Nachtrag zu den Ziff. 1 und 2 des Arbeitsvertrages vereinbart und geregelt, daß die Klägerin ab 1.10.1993 als Redakteurin B (zuvor Redakteurin A) beschäftigt und nach Gehaltsgruppe 14 Stufe 1 (nach dem ursprünglichen Vertrag Gruppe 12) vergütet wurde. Zu Ziff. 10 enthält dieser Nachtrag den Vermerk: „Befristungsbegründung wie im Arbeitsvertrag vom 27.5.1993”.

Mit Schreiben vom 8.12.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis ende vertragsgemäß am 31.3.1994, ein weiteres Vertragsangebot könne ihr nicht unterbreitet werden.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, die Befristung sei unwirksam, jedenfalls sei die Berufung des Beklagten auf die Befristung rechtsmißbräuchlich. Alle anderen zur Erprobung des Programms B 5 aktuell befristet eingestellten Mitarbeiter seien anschließend in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen worden. Mit der am 29.12.1993 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage hat sie die Feststellung beantragt, daß das Arbeitsverhältnis über den 31.3.1994 hinaus unbefristet fortbesteht. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt.

Durch das dem Klägervertreter am 23.1.1995 zugestellte Urteil vom 1.12.1995, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da die Befristung wirksam und der Beklagte nicht_ zur Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 22.2.1995 eingelegte und mit, einem am 22.3.1995 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.

Unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor, die ursprüngliche Befristung sei nicht sachlich begründet gewesen. Die Akzeptanz eines Programms durch das Publikum sei das Risiko der Rundfunkanstalt. Die Rundfunkfreiheit bedeute nicht, daß dieses Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer übertragen werden könne. Der Beklagte habe keine umfaßende Interessenabwägung vorgenommen. Im übrigen solle der Beklagte nach dem Tarifvertrag befristete Arbeitsverhältnisse nur aus besonderen, im Tarifvertrag ausdrücklich genannten Gründen eingehen. Es liege keiner der im Tarifvertrag genannten Gründe vor.

Der Vertrag vom 30.9./11.10.1993 enthalte keine Befristung mehr. Jedenfalls habe es bei Abschluß des neuen Vertrages keinen Befristungsgrund mehr gegeben, denn die Fortführung des Programms habe damals bereits festgestanden.

Schließlich habe der Beklagte bei der Klägerin das Vertrauen erweckt, daß sie bei, erfolgreicher Erprobung des Programms weiterbeschäftigt werde. Da das Programm fortgeführt werde, könne sie ihre Weiterbeschäftigung verlangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 22.3.1995 Bezug genommen.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1.12.1994, Az.: 9 Ca 20722/93, wird abgeändert.
  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.3.1994 hinaus unbefristet fortbesteht.
  3. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 8.12.1993, der Klägerin zugegangen am 16.12.1994, nicht aufgelöst ist.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.3.1994 hinaus zu unveränderten Bedingungen bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, maßgeblich sei die Befristung in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, der durch den Nachtrag nicht aufgehoben worden sei. Die Befristung zum Zwecke der Erprobung eines Programmes sei vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit gedeckt. Die spätere Fortführung des Programmes sei für das Arbeitsverhältnis der Klägerin unerheblich, denn durch den Wegfall des bei Vertragsschluß bestehenden Befristungsgrundes wandle sich der befristete Arbeitsvertrag nicht in ei...

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