Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Es geht um die Frage, ob ein Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich seine Hauptverwaltung in München hat und die Aufgaben der Hauptverwaltung durch eine juristische Person in München wahrgenommen werden.
Normenkette
EuGVVO Art. 60
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 23 Ca 19494/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2005 – 23 Ca 19494/04 – wie folgt abgeändert.
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) ist zulässig.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage sowie über die Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten dieses Berufungsverfahrens an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit.
Die Klägerin war aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten zu 1) vom 4.2.1999 als Betreuerin des ppxx. in A./Tirol tätig. Der Vertrag ist als Werkvertrag bezeichnet und regelt die Pflichten der Klägerin ausführlich auf fast vier Seiten. Der Beklagte zu 1) hat seinen Sitz in A.. Nach seinen Statuten verfolgt er den Zweck, seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte für festgesetzte Ferienperioden an Ferienwohnungen im Hotel pp. A. zu verschaffen und sie hierbei zu betreuen. Im pp. gibt es 35 Ferienwohnungen. Die Vereinsmittel werden nach den Statuten u.a. durch ein einmaliges Entgelt beim Erwerb der Mitgliedschaft und Jahresbeiträge aufgebracht. Der Beklagte zu 1) wird nach außen durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten, wobei beide einzelvertretungsbefugt sind. Im Innenverhältnis darf allerdings der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der Beklagte zu 1) hat keine eigene Vertriebsorganisation. Die Beklagte zu 2), die nicht mehr Partei des Berufungsverfahrens ist, verkauft die Wohnrechte und hält auch selbst einige Wohnrechte. Außerdem erledigt die Beklagte zu 2) die Buchhaltung für den Beklagten zu 1) sowie für weitere sieben Ferienclubs in Österreich, Süd-tirol und Deutschland. Sie nimmt u.a. die Jahresbeiträge der Mitglieder des Beklagten zu 1) an und mahnt Mitglieder, die in Zahlungsverzug geraten sind. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2), Herr pp. ist auch stellvertretender Vorsitzender des Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom 10.1.2001 wurde eine Kündigung des Vertrages mit der Klägerin zum 31.11.2002 erklärt (gemeint war zum 30.11.2002). Dabei wurde ein Briefbogen des Beklagten zu 1) verwendet. Das Kündigungsschreiben ist von Herrn pp. unterzeichnet, wobei es vor seiner Unterschrift heißt „M.-Ferienclub-GmbH & Co KG”.
Mit ihrer Klage vom 25.11.2002 hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner verklagt und Ansprüche in Höhe von insgesamt EUR 117.758,33 geltend gemacht (Vergütung für Januar bis November 2002; Vermietungsprovisionen; Urlaubsabgeltung; Abfertigung nach österreichischem Recht). Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat sie erstinstanzlich vorgetragen, dieser habe seinen faktischen Sitz in M.. Die gemeinsame Verwaltung beider Beklagte werde in M. durchgeführt. In A. eingehende Post habe nach München weitergeleitet werden müssen. Die Korrespondenz betreffend den Beklagten zu 1) sei in M. erledigt worden. Herr pp. sei bei beiden Beklagten der Entscheidungsträger. Anweisungen für die Mitarbeiter seien von M. aus erteilt worden. Dort würden auch die Konten des Beklagten zu 1) geführt.
Dagegen hat der Beklagte zu 1) die Ausführungen der Klägerin zum faktischen Sitz in M. bestritten. Die Nutzungsrechte der Mitglieder könnten nur in A. und damit am Sitz des Beklagten zu 1) ausgeübt werden. Unerheblich sei, ob das Vorstandsmitglied pp. Anweisungen von M. aus erteile. Das oberste Vereinsorgan sei die Mitgliederversammlung und diese entscheide über die wesentlichen Geschicke des Vereins, u.a. durch Wahl der Vorstandsmitglieder und durch Festlegung der von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung finde mindestens einmal pro Jahr in A. statt.
Nachdem ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen war, gegen das die Klägerin Einspruch eingelegte hatte, hat das Arbeitsgericht zunächst durch Endurteil vom 4.3.2004 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf eine erste Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hatte. Im Übrigen, nämlich bezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.10.2004 – 5 Sa 444/04). Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich möglicherweise aus Art. 2 Abs. 1 i.V...