Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtarbeit. Schichtlohnzuschlag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein städtischer Arbeiter leistet Schichtarbeit im Sinne des § 24 Abs. 2c BMT-G II, wenn er überwiegend für den sog. Veranstaltungsdienst in einer Stadthalle eingesetzt ist, diese Arbeitsaufgabe täglich durchschnittlich an mehr als 13 Stunden zu erledigen ist und sich deshalb täglich nach einem Dienstplan zwei städtische Arbeiter in der Arbeitsaufgabe in der weise ablösen, daß einer Frühdienst und einer Spätdienst leistet.
2. Es ist rechtlich unerheblich, daß der Anfall und die Dauer zu leistender Schichtarbeit von der Dauer der in der Stadthalle durchgeführten Veranstaltungen abhängt, wenn nur aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse monatlich im Durchschnitt täglich mindestens 13 Stunden Schichtarbeit anfallen.
Normenkette
BMT-G II § 24 Abs. 2c, § 67 Nr. 34
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 15.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 32/94 N) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 15.3.1995 – 2 Ca 32/94 N – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.285,27 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 1.2.1994 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/10, die Beklagte 7/10 zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten einen Schichtlohnzuschlag und eine Zeitzuschlagspauschale beanspruchen kann.
Der Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung als Heizungsinstallateur hat, wurde von der beklagten Stadt mit Arbeitsvertrag vom 17.1.1979 als Arbeiter eingestellt und in der Stadthalle … eingesetzt. Er erhält Vergütung nach Lohngruppe 7 a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G II) mit seinen Zusatztarifverträgen und den ergänzenden bezirklichen Regelungen (Tarifvertrag zwischen der KAV Bayern und der ÖTV Bayern) Anwendung.
Dem Kläger obliegt als einziger Fachkraft die Wartung und Reparatur der Heizungsanlage und der Klimaanlage der Stadthalle, teilweise unter Mitwirkung von außerbetrieblichen Handwerkern. Zum anderen wird er regelmäßig im sog. Veranstaltungsdienst (VD) der Stadthalle eingesetzt. Der Veranstaltungsdienst hat die Aufgabe, die einzelnen Veranstaltungsräume in der Stadthalle für die jeweils anstehenden Veranstaltungen vorzubereiten. Insbesondere ist die Reinigung zu gewährleisten und für die erforderliche Bestuhlung und die sonstigen technischen Einrichtungen des betreffenden Raumes zu sorgen. Insbesondere bei größeren Veränderungen der Anordnung von Stühlen oder Tischen und Stühlen werden auch stundenweise Hilfskräfte (Studenten) eingesetzt, die der Kläger als für den Veranstaltungsdienst eingesetzte Fachkraft der Beklagten anzuleiten und zu beaufsichtigen hat. Während der laufenden Veranstaltung hält sich der Kläger, soweit nicht Bestuhlungsarbeiten in einem anderen Raum anfallen, für Störfälle in einem Dienstzimmer bereit. Da die Belegung der Hallen im allgemeinen sowohl am Vormittag als auch bis in die späten Abendstunden dauert, findet nachmittags, meist gegen 16.00 Uhr, ein Wechsel des für den Veranstaltungsdienst maßgeblichen Mitarbeiters statt. Es ist dann beispielsweise so, daß an einem Tag ein Mitarbeiter von 7.00 bis 16.00 Uhr der andere von 16.00 bis 23.00 Uhr für die Aufgaben des Veranstaltungsdienstes zuständig ist. Im einzelnen werden die Einsätze durch Dienstpläne festgelegt.
Der Kläger hat durch Vorlage der Schichtpläne für die Zeit vom 28.9.1992 bis 16.5.1993 (Bl. 22 – 54 d.A.), auf die Bezug genommen wird, geltend gemacht, daß er regelmäßig und im Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht in Schichtarbeit bei der Beklagten eingesetzt gewesen sei und deshalb als ständiger Schichtarbeiter i. S. von § 24 Abs. 2 b und c BMT-G II eingesetzt gewesen sei und deshalb den entsprechenden Schichtlohnzuschlag von DM 207,06 beanspruchen könne. Diesen Schichtlohnzuschlag fordert der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit vom 1.10.1992 bis 30.6.1993. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, daß er nach Nr. 5 Abs. 2 des BezirksTV Nr. 1 zum BMT-G II eine monatliche Zeitzuschlagspauschale in Höhe von 10 % des Monatsgrundlohns der Stufe 1 seiner Lohngruppe beanspruchen könne, für 1992 also monatlich DM 331,39 und 1993 DM 341,33 brutto zusätzlich.
Da die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.1992 bis 30.6.1993 danach insges. DM 4.905,69 an Zuschlägen zu zahlen habe, tatsächlich aber nur DM 1.669,65 brutto gezahlt habe, könne der Kläger noch die Differenz von DM 3.236,04 beanspruchen (vgl. die Berechnung Bl. 6 d.A.). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß beim Arbeitseinsatz des Klägers keine Schichtarbeit im tariflichen Sinne vorliege. Schichtarbeit erfordere, daß mindestens zwei Arbeitne...