Leitsatz (amtlich)

Darlegungs- und Beweislast beim Anspruch auf Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit – Einzelfallentscheidung –

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstunden- / Mehrarbeitsvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss auch vortragen von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbZG §§ 3, 2 Abs. 1; EWGV 3820/85

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 20 Ca 17842/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. September 2006 – 20 Ca 17842/05 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Ansprüche des Klägers auf Abgeltung von Mehrarbeit/Überstunden durch die beklagte Arbeitgeberin.

Der, ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Lohnabrechnung), am 00.00.1949 geborene Kläger war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.04.2004 (Anl. K1, Bl. 5 bis 9 d. A.) ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als Lkw-Fahrer mit einer Vergütung von 2.400,– brutto/Monat (zzgl. Auslösung/Spesen) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag legt eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden fest. Der Kläger ist gemäß Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13.07.2006 (Anl. K13, Bl. 406 d. A.) mit Wirkung vom 27.04.2006 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Mit Klageschriftsatz vom 17.11.2005 hat der Kläger die Abgeltung einer Vielzahl von im Zeitraum vom Januar 2005 bis Oktober 2005 – in der Folge erweitert bis insgesamt Dezember 2005 –, geleisteter Überstunden, zunächst bezogen auf die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen, und Ansprüche auf tarifvertragliche Überstunden-, Sonntags- usw. zuschläge, geltend gemacht. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 24.02.2006 ordentlich zum 31.03.2006 und mit weiterem Schreiben vom 28.06.2006 erneut zum 31.07.2006.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.10.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den im Wege der Klageerweiterung erhobenen Feststellungsanträgen hinsichtlich beider Arbeitgeberkündigungen sowie der Leistungsklage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für Juli 2006 und Entfernung einer schriftlichen Abmahnung aus der Personalakte des Klägers stattgegeben, die Klage hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche des Klägers – insbesondere auf Abgeltung von Mehrarbeit/Überstunden – jedoch mit der Begründung abgewiesen hat, dass er nicht substantiiert dargelegt habe, dass er Überstunden geleistet habe. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass seine auf die vorgelegten Tachoscheibenkopien bezogenen Ausführungen einen substantiierten Sachvortrag hierzu darstellten, habe er damit nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er Überstunden geleistet habe, da er nach seinem Arbeitsvertrag – tarifvertragliche Bestimmungen fänden keine Anwendung – eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden habe, weshalb Überstunden erst gegeben seien, wenn er in einer Woche 46 und mehr Stunden gearbeitet hätte, was den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen sei. Soweit sich der Kläger auf Warte- und Ladezeiten und damit eine Arbeitszeit von insgesamt mehr als 45 Stunden/Woche beziehe, sei dies von der Beklagten bestritten, während der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass es sich bei den Warte- und Ladezeiten um Arbeitszeit handle. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass er, obwohl nicht dazu verpflichtet zu sein, gelegentlich beim Abladen helfe, lege dies gerade nicht dar, dass es sich bei den Ladezeiten regelmäßig um Arbeitszeit und nicht um Pausen handle; soweit der Kläger hinsichtlich der Wartezeiten ausführe, dass ihm manchmal gesagt worden sei, er solle in einer Stunde oder in zwei Stunden wieder kommen, oder ihm ein Piepser in die Hand gedrückt worden sei, lasse sich dem nicht entnehmen, dass die Wartezeiten durchgängig keine Pausenzeiten darstellten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass sicherlich ein Teil der Warte- und Ladezeiten des Klägers Arbeitszeiten seien, obliege es im Rahmen der Überstundenklage gleichwohl ihm darzulegen, dass die einzelnen Warte- und Ladezeiten jeweils konkret Arbeitszeit gewesen seien, was er nicht getan habe.

Gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Mehrarbeits-/Überstundenvergütungsansprüche richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 30.10.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht Münche...

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