Entscheidungsstichwort (Thema)
DO-Angestellter. Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Es ist rechtlich zulässig, dass bei einem Dienstordnungs-Angestellten, dessen Versorgungsbezüge sich nach den Regelungen des BeamtVG richten, die Versorgungsansprüche in dem Umfang ruhen (§ 55 Abs. 1 BeamtVG), in dem er Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat – was unverändert auch bei einem wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung bereits um einen Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderten Ruhegehalt gilt.
Normenkette
BeamtVG § 14 Abs. 3, § 55 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen 28 Ca 7577/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2009 – 28 Ca 7577/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung einer von ihm bezogenen gesetzlichen Regelaltersrente auf seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die er von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin erhält.
Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 0.0.1943 geborene – Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft beschäftigt, wobei er, ausweislich des vorgelegten Berechnungsblatts zu seinen Versorgungsbezügen (Bl. 49/RS d. A.), zuletzt Bezüge nach Besoldungsgruppe A 12/Stufe 12 des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Nach den vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen weiter wurde der Kläger zum 31.03.2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, weshalb er ab 01.04.2006 ein um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 7,20 % (3,6 %/Jahr, hier entsprechend insgesamt 196,49 EUR/Monat) vermindertes Ruhegehalt von der Beklagten erhielt/erhält. Hiergegen wendet sich der Kläger ausdrücklich nicht.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat (01.04.2008 als maßgeblicher Beginn des Folgemonats), erhält er von der Deutschen Rentenversicherung zusätzlich eine monatliche Altersrente in Höhe von 179,09 EUR. Hinsichtlich dieses Betrages sieht die Beklagte die Voraussetzungen eines Ruhens seines Ruhegehaltsanspruchs ihr gegenüber in gleicher Höhe gem. § 55 BeamtVG als gegeben – wogegen der Kläger sich mit der vorliegenden Klage wendet.
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 05.05.2009, das dem Kläger am 21.09.2009 zugestellt wurde, im Rahmen einer auf Antrag beider Parteien erfolgten Alleinentscheidung des Vorsitzenden die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass kein bestimmter Klageantrag des Klägers vorliege und damit ein notwendiger Inhalt seiner Klage fehle.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2009, am 15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit am 16.11.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 12.11.2009 ausführen hat lassen, dass die aufgrund antragsgemäßen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand um den Versorgungsabschlag von 7,2 v. H. gekürzte Pension zusammen mit der Altersrente des Klägers aus der Deutschen Rentenversicherung einen Betrag in Höhe von 2.711,59 EUR/Monat ergeben würde, der nicht zur Überschreitung seiner ihm nach seinen 41,59 Dienstjahren an sich zustehenden Höchstpension von somit 2.728,99 EUR führen würde. Wenn seine Pension unter Berufung auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG dennoch von der Beklagten um den weiteren Betrag von 179,09 EUR als der von ihm nunmehr bezogenen Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung gekürzt werde, werde die ihm zustehende Höchstversorgung hierdurch jedoch gleich zweimal gemindert, ohne dass dies vom sachlichen oder logischen Ansatz her gerechtfertigt erscheine, da nur vermieden werden solle, dass ein Versorgungsberechtigter bei Bezug eines Ruhegeldes und einer gesetzlichen Altersrente die versorgungsrechtliche Höchstversorgung überschreite – nur in letzterem Fall sollten der Betrag, um den die Höchstgrenze überschritten werde, gekappt, also das Ruhegehalt in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden und die Altersrente voll erhalten bleiben. Sinn und Zweck einer derartigen Kappungsregelung dürfe es letztlich nur sein zu verhindern, dass ein Versorgungsempfänger nach einer, an sich zum Bezug der für ihn maßgeblichen
Höchstpension berechtigenden, Dienstzeit bei Hinzutreten einer gesetzlichen Rente diesen Betrag nicht überschreite. Vermieden werden solle deshalb eine aus einer gemischten Erwerbskarriere wachsende Überversorgung gegenüber der Versorgung eines sog. „Nur-Beamten”. Im Falle des Klägers liege jedoch seine Gesamtversorgung in Höhe des nach § 14 BeamtVG gekürzten Ruhegehalts plus seiner gesetzlichen Altersrente noch unter seinem Höchstruhegehalt in Höhe von 2.728,99 EUR. Damit bewirke d...