Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrag zugunsten Dritter
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer vom Betriebsveräußerer zugunsten einer Arbeitnehmerin mit dem Betriebserwerber geschlossenen Vereinbarung, die eine Beschäftigungsgarantie und einen bezifferten Anspruch auf eine Gehaltserhöhung zu Inhalt hat.
Normenkette
BGB § 328 ff
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 9 Ca 1741/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom21.11.2006, Az.: 9 Ca 1741/06 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über behauptete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 1022,58 EUR im Zeitraum 1. Mai 2005 bis einschließlich 30. September 2005 auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem im Jahr 2000 verstorbenen Herrn B. und der Beklagten, einer Vereinbarung, die u.a. die Klägerin als Begünstigte ausweist.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war die Lebensgefährtin des am 00.00.2005 verstorbenen Herrn B.. Herr B., der seinerzeit bereits schwer erkrankt war, verkaufte Ende des Jahres 1999 seine S., in der die Klägerin seit 1.7.1996 als Sekretärin beschäftigt war, an die Beklagte.
Am 14.12.1999 unterzeichneten Herr B. und der Geschäftsführer der Beklagten eine Vereinbarung im Hinblick auf die Veräußerung der Kanzlei. In dieser als Präambel bezeichneten Vereinbarung findet sich folgender Absatz:
„Für die Arbeitnehmerin Frau H. S. wird eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter abgegeben. Frau S. erhält ab 1.1.2000 eine Gehaltserhöhung in Höhe von 2000,00 DM. Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt.”
Nach Verkauf der S. und dem Ableben von Herrn B. am 00.00.2000 arbeitete die Klägerin bei der Beklagten bis zu einer am 27.12.2004 ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung zum 30.4.2005. Im Verlauf des vor dem Arbeitsgericht Augsburg geführten Kündigungsrechtsstreits (Az.: 3 Ca 414/05) schlossen die Parteien mit Datum vom 11.2.2005 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.4.2005 endete. Gleichzeitig war vereinbart, dass die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes „eine einmalige Entschädigung in Höhe von 27.500 EUR gemäß §§ 3 Nr.9, 24, 34 EStG, §§ 9, 10 KSchG” erhalten werde.
Mit ihrer zunächst beim Landgericht Augsburg erhobenen, später an das Arbeitsgericht Augsburg verwiesenen Klage vom 1.12.2005 hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5112,90 EUR begehrt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr stünden für die Zeit vom 1.5.2005 bis mindestens 30. September 2005 monatliche Zahlungen in Höhe von je 2000,00 DM entsprechend je 1022,58 EUR zu. Sie könne auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarten 2000 DM bzw. umgerechnet 1022,58 EUR beanspruchen. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 1999 sei nämlich nicht an das Arbeitsverhältnis gekoppelt, sondern begründe einen eigenständigen Anspruch. Die Zahlung von 2000 DM habe losgelöst vom Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Rentenalters von der Beklagten bezahlt werden sollen. Aus der Formulierung: „Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt.” ergebe sich, dass dies Zahlungen gewesen seien, die als Raten im Hinblick auf den Kanzleiverkauf an die Klägerin zu bezahlen gewesen wären. Sie, die Klägerin, habe daher mit der „Gehaltserhöhung” eine dauernde Last oder Rente von der Beklagten erhalten.
Im Übrigen ergebe sich dies auch daraus, dass in jeder Gehaltsabrechnung der Betrag von 2000 DM jeweils gesondert als steuer- und sozialversicherungspflichtige Zulage ausgewiesen sei. Auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sei die Gehaltserhöhung nicht miteinbezogen worden. Dies mache jedoch nur dann Sinn, wenn man tatsächlich von einer Rate im Hinblick auf den Kanzleikaufpreis ausgehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vergleich vor dem Arbeitsgericht Augsburg lediglich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas aussage, nicht jedoch über die getrennt zu behandelnde Zahlung von 2000 DM monatlich. Eine Einbeziehung dieser 2000 DM monatlich sei im Vergleich zwischen den Parteien gerade nicht gewünscht worden.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 3.067,75 EUR seit dem 24.09.2005 sowie weiterhin Zins in Höhe von 8 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.045,15 EUR seit 15.12.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der angesprochenen Vereinbarung vom 14.12. 199 sei klar geregelt, dass der Klägerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter sowie ein Anspruch...