Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenzulage im Bereich der Nachrichtengewinnung. Stellenzulage. Teilzeitarbeit. Sicherheitszulage

 

Leitsatz (amtlich)

Einem teilzeitbeschäftigten Angestellten im Bereich der Nachrichtengewinnung steht die Stellenzulage nach Nr. 8a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B BBesG in voller Höhe zu (in Anlehnung an BAG, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 10 AZR 17/93 – ZTR 1994 S. 334).

 

Normenkette

Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 13b Ca 2653/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 10 AZR 359/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 28. April 1995 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. März 1995 – 13b Ca 2653/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab 1. Juni 1994 trotz seiner Teilzeitbeschäftigung mit einer Reduzierung des Dienstes auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die volle Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zur BBesO A/B II/1 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes zu bezahlen.

Die mit Schriftsatz vom 25. Januar 1995 zum Arbeitsgericht München erhobene Klage war erfolgreich gewesen; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 9. März 1995 wird Bezug genommen.

Mit der am 2. Mai 1995 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das ihr am 31. März 1995 zugestellte Ersturteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 3. Juli 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird die vom Erstgericht vorgenommene Übertragung der Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – und vom 8. Dezember 1993 – 10 AZR 17/93 – auf den Streitfall mit Nachdruck bekämpft und so lauten die Anträge:

  1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9.3.1995 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger läßt beantragen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9.3.1995 wird zurückgewiesen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 30. Juni 1995 (Bl. 43–52 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 17. Juli 1995 (Bl. 54–58 d.A.) mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. April 1996 (Bl. 70–72 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 64 Abs. 2, Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 516, 518, 519 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) muß erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungskammer schließt sich der vom Erstgericht gegebenen Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO) an und im übrigen den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 8. Dezember 1993 (10 AZR 17/93).

Die Berufungsbegründung kann trotz ihrer anerkennenswert sorgfältigen Ausarbeitung der Kammer nicht die Überzeugung vermitteln, daß mit der streitbefangenen „Sicherheitszulage” zu einem wesentlichen Anteil „Erschwernisse und Aufwendungen” abgegolten werden sollen, die Teilzeitbeschäftigte nicht in gleichem Maße wie Vollbeschäftigte treffen. Daß Teilzeitbeschäftigte beim „in der Praxis” weniger zu Mehrarbeit herangezogen werden im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten, mag sein, gesetzlich oder tarifvertraglich geboten ist eine solche „Besserstellung” von Teilzeitbeschäftigten jedoch grundsätzlich nicht. Und auch die geschilderte Zulagenpraxis bei Beamten kann das Rechtsmittel nicht stützen. Abgesehen davon, daß die zitierten Besoldungsgesetze z. B. an Art. 3 GG gemessen eine Modifizierung erfahren könnten, gibt es für Beamte und Angestellte eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, die einen diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund gefunden haben. Bezogen auf die streitbefangene Sicherheitszulage sieht die Berufungskammer den Zulagenzweck in der Abgeltung der besonderen Erschwernisse (Verschwiegenheitspflicht, Reisebeschränkungen, Leben in und mit der Legende), die mit einer Tätigkeit in den Dienststellen der Nachrichtengewinnung verbunden sind und die persönliche Lebensführung beeinträchtigen bis erschweren. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Doppelfunktion der Sicherheitszulage soll damit nicht geleugnet werden, ihr wesentlicher Zweck, und dadurch erhält sie auch das „Gepräge”, besteht jedoch in der Abgeltung der besonderen Erschwernisse dieses Arbeitsplatzes und diese treffen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte in gleichem Maße.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war für die Beklagte die Revision zuzulassen.

 

Unterschriften

Dr. Staudacher, Hagn, Haßler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI953838

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