Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung des Tarifabstands im außertariflichen Arbeitsverhältnis. Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Tarifabstandes
Leitsatz (amtlich)
Die Bezeichnung als AT-/ÜT-Mitarbeiter begründet bei nicht tarifgebundenen Parteien nur dann einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Wahrung eines Tarifabstands, wenn besondere Anhaltspunkte für einen so weitreichenden Bindungswillen hinzukommen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 02.02.2016; Aktenzeichen 17 Ca 3108/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.02.2016, Az.: 17 Ca 3108/15 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit ob mit dem Kläger eine Vergütung mit einem Mindestabstand zum höchsten Tariflohn vereinbart war und in welcher Höhe dem Kläger dementsprechend Vergütungsansprüche für das Jahr 2014 zustehen.
Der Kläger ist seit dem 16.09.1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und seit 01.11.2005 Mitglied in der IG-Metall. Die Beklagte hat eine sog. OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.
Am 01.10.1990 erfolgte ein Betriebsübergang des Bereiches DI der E. AG, dem auch der Kläger zugeordnet war, auf die F.. AG (...), zum 01.01.1998 ein weiterer Betriebsübergang auf die G. und zum 01.10.1998 ein Betriebsübergang von der G auf die H. Gesellschaft für Bankensoftware mbH und & Co.K erfolgte (H.). Von der H. erfolgte im Jahr 2004 ein Betriebsübergang auf die Beklagte, die danach umfirmierte.
Mit (vom Kläger gegengezeichnetem) Schreiben vom 04.08.1993 wurde der Kläger von der F. mit Wirkung zum 01.10.1993 zum "Mitarbeiter des Führungskreises" ernannt. Im "Ernennungsschreiben" heißt es u.a.:
Mit Wirkung zum 01.10.1993 ernennen wir Sie zum Mitarbeiter des Führungskreises der F. AG, Vertragsgruppe A.
...
An die Stelle der bisher für Sie gültigen tarifvertraglichen Regelungen tritt dieser Arbeitsvertrag mit den beiliegenden unternehmenseinheitlichen Allgemeinen Vertragsbestandteilen für den Führungskreis F. ...
..."
Zu diesem Zeitpunkt galt die Betriebsvereinbarung "Entlohnungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte" vom 15.11.1991. Diese Betriebsvereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:
"Entlohnungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte
Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat wurden die Entlohnungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte am F.-Standort Mch P incl. seiner Nebenstandorte festgelegt. Die Regelungen treten am 01.01.1992 in Kraft. Sie entsprechen im Wesentlichen den E.-MFK-Regelungen, die schon bisher für über 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Standort angewandt wurden.
...
Im außertariflichen Bereich werden die beiden Vertragsgruppen A und B gebildet, die als "Mittlerer Führungskreis" bezeichnet werden.
Die Zuordnung zu den Vertragsgruppen erfolgt gemäß den folgenden Kriterien:
Vertragsgruppe A:
Angestellte, die regelmäßig einen umfangreichen und schwierigen Tätigkeitsbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse auch in angrenzenden Arbeitsbereichen und in der Regel langjährige Berufserfahrung erforderlich sind, die nennenswert über die Anforderungen der höchsten Tarifgruppe hinausgehen und die Entscheidungen in Teilbereichen des Unternehmens wesentlich beeinflussen.
...
Entlohnung
Das Jahreseinkommen besteht aus
...
Die tarifliche AT-Grenze bei 40-Stunden-Woche beträgt derzeit DM 7.525,00.
Bei einer allgemeinen Erhöhung werden die Stufen jeweils um den gleichen Prozentsatz angehoben.
..."
Mit Wirkung zum 01.10.1996 erfolgte die Umbenennung des bisherigen "Führungskreises" in "ÜT-Kreis", ohne dass sich nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien an den getroffenen Regelungen zur Vergütung und Arbeitszeit etwas ändern sollte.
In dem Informationsschreiben an den Kläger vom 26.08.1996 heißt es u.a.:
Ihr Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter des ÜT-Kreises
Sehr geehrter Herr A.,
...
Im ÜT-Kreis ergeben sich die für Sie maßgeblichen Änderungen im Wesentlichen aus der Betriebsvereinbarung zum AT-Bereich der F., die mit dem 3. Nachtrag vom 27.06.1996 entsprechend modifiziert wurde.
Der bisherige Führungskreis wird mit Wirkung zum 01.10.1996 in ÜT-Kreis umbenannt.
...
Gemäß der modifizierten Betriebsvereinbarung zum AT-Bereich werden alle Mitarbeiter der Vertragsgruppe B der Funktionsstufe 4 und alle Mitarbeiter der Vertragsgruppe A der Funktionsstufe 5 zugeordnet.
...
Die Unternehmensleitung wird auch weiterhin jährlich die Einkommensbänder im Hinblick auf die allgemeine Einkommensbewegung überprüfen und ggf. neu festlegen. Werden die Einkommensbänder erhöht, erfolgt im Grundsatz bei allen Mitarbeitern des ÜT-Kreises eine Anhebung des Monatsgehalts um den entsprechenden Prozentsatz. Mitarbeiter, die von der allgemeinen Erhöhung ausgenommen werden, sollten mindest...