Entscheidungsstichwort (Thema)

„Beamtenähnliche Versorgung”

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgreiche Klage auf Abgabe eines Vertragsangebots mit insbesondere dem Inhalt einer „beamtenähnlichen Versorgung”.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 154

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 04.05.2010; Aktenzeichen 39 Ca 15287/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 04. Juni 2010 – 39 Ca 15287/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von ihrer beklagten Arbeitgeberin die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines ergänzenden Vertrages mit insbesondere Einräumung eines Versorgungsrechtes nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (eigentlich: Vertragsergänzung/-umwandlung im umfassenden Sinn).

Die beklagte B. L. ist eine auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Landesbank-Gesetzes (BayLBG) errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in M. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist sie auf der Grundlage des Fusionsvertrages vom 06.06.1972 aus zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten – zum einen der B. G. G. und zum anderen der B. L. K. –, zunächst als B. L. G. hervorgegangen.

In Ziff. 3. der „Personalvereinbarung” (PV72) in der Anlage zu § 8 Abs. 3 dieses Fusionsvertrages ist nach den Ausführungen der Beklagten bestimmt:

„3.1

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der B. L. G. oder beim S. tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der B. G.(Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2

Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der B. L. G., können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L.”

(etwa: Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2010, hier: Bl. 134 f/135 d. A.)

Die, am 0.0.1969 geborene, Klägerin des vorliegenden Verfahrens wurde nach einer Einstellungszusage der Beklagten vom 10.05.1989 (Anl. K 1, Bl. 15/16 d. A.) mit „Dienstvertrag” vom 01.07.1989 (Bl. 17/Rs. d. A.), unter Bezugnahme auf die bei ihr geltende Betriebsordnung sowie die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, mit Wirkung vom selben Tag als Bankangestellte eingestellt. In der Folge schlossen die Parteien weitere Arbeitsverträge vom 01.01.1990 (Anl. K 2, Bl. 18/Rs. d. A.) sowie zuletzt am 16.07.2008 mit Wirkung ab 01.07.2008 (Anl. K 3, Bl. 19 – 21 d. A.). Die Klägerin ist bei der Beklagten derzeit im Rahmen einer Teilzeittätigkeit (wohl: halbtags) beschäftigt, wobei sie nach der mit dem Klageschriftsatz vom 12.10.2009 vorgelegten Entgeltabrechnung für Juli 2009 (Anl. K 4, Bl. 22 d. A.) zu diesem Zeitpunkt eine Vergütung in Höhe von 0,00 EUR brutto/Monat erhielt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Abgabe eines Vertragsangebots der Beklagten zur Änderung/Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages vom 16.07.2008 mit insbesondere der Zusage eines Rechtsanspruchs auf Versorgung nach beamtenähnlichen Vorschriften/Grundsätzen, nebst weitergehender Regelungen, nach dem nach ihrem Vorbringen von der Beklagten hierzu zuletzt verwendeten Formulartext eines entsprechenden Ergänzungsvertrages. Sie beruft sich hierzu vor allem auf Zusagen und entsprechende Verlautbarungen der Beklagten, die einen entsprechenden Rechtsanspruch begründeten – etwa: die „Personalvereinbarung” im Fusionsvertrag 1972 gemäß einer Stellungnahme des Konzernpersonalbereichs der Beklagten vom 19.08.2002 (Anl. K 5, Bl. 23/24 d. A.), den Inhalt einer Informationsbroschüre der Beklagten (Anl. K 6, Bl. 25 f d. A.), den Inhalt eines Mitarbeiterhandbuchs bei der Beklagten (Anl. K 7, Bl. 38 f d. A.) und insbesondere den Inhalt einer „Personal-Information” vom 28.10.1994 (Anl. K 8, Bl. 84 d. A.) sowie von Vortragsfolien (Anl. K 9, Bl. 85 f d. A.), aus denen sich nach ihrer Auffassung eine Gesamtzusage der Beklagten mit diesem Inhalt, außerdem das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Übung ergäben. Insbesondere erstinstanzlich hat sich die Klägerin auch auf entsprechende Ansprüche aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass die Ziff. 3. der „Personalvereinbarung” in der Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages 1972 eine „Kann-Bestimmung” enthalte, sie damit, ohne Automatik zugunsten der Klägerin, lediglich ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, wobei sie in der Vergangenheit tatsächlich jeweils jährlich nach einem dreistufigen Verfahren eine neue Entscheidung über die Erteilung von Versorgungsrechten an den entsprechenden potenziellen Empfängerkreis getroffen habe. Einer...

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