Entscheidungsstichwort (Thema)
„Beamtenähnliche Versorgung”
Leitsatz (amtlich)
Erfolgreiche Klage auf Abgabe eines Vertragsangebots mit insbesondere dem Inhalt einer „beamtenähnlichen Versorgung”.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 154
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 04.06.2010; Aktenzeichen 39 Ca 15288/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom04. Juni 2010 – 39 Ca 15288/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von seiner beklagten Arbeitgeberin die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines ergänzenden Vertrages mit insbesondere Einräumung eines Versorgungsrechtes nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (eigentlich: Vertragsergänzung/-umwandlung im umfassenden Sinn).
Die beklagte B. L. ist eine auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Landesbank-Gesetzes (BayLBG) errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in M. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist sie auf der Grundlage des Fusionsvertrages vom 06.06.1972 aus zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten – zum einen der B. G. G. und zum anderen der B. L. K. –, zunächst als B. L. G. hervorgegangen.
In Ziff. 3. der „Personalvereinbarung” (PV72) in der Anlage zu § 8 Abs. 3 dieses Fusionsvertrages ist nach den Ausführungen der Beklagten bestimmt:
„3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der B. L. G. oder beim S. tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der B. G.
(Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.
3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der B. L. G., können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L.”
(etwa: Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2009, hier: Bl. 77 f/78 d. A.)
Der, am 0.0.1964 geborene, Kläger des vorliegenden Verfahrens wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 (Anl. K 1, Bl. 10 – 12 d. A.), unter Bezugnahme auf die bei ihr geltende Betriebsordnung sowie die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, mit Wirkung vom selben Tag als Bankangestellter eingestellt. Seine Vergütung betrug zuletzt 0,00 EUR brutto/Monat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Abgabe eines Vertragsangebots der Beklagten zur Änderung/Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages mit insbesondere der Zusage eines Rechtsanspruchs auf Versorgung nach beamtenähnlichen Vorschriften/Grundsätzen, nebst weitergehender Regelungen, nach dem nach ihrem Vorbringen von der Beklagten hierzu zuletzt verwendeten Formulartext eines entsprechenden Ergänzungsvertrages. Er beruft sich hierzu vor allem auf Zusagen und entsprechende Verlautbarungen der Beklagten, die einen entsprechenden Rechtsanspruch begründeten – etwa: die „Personalvereinbarung” im Fusionsvertrag 1972 (Anl. K 3, Bl. 15 – 20 d. A.), den Inhalt einer Informationsbroschüre der Beklagten, den Inhalt eines Mitarbeiterhandbuchs bei der Beklagten) und insbesondere den Inhalt einer „Personal-Information” vom 28.10.1994 sowie von Vortragsfolien, aus denen sich nach seiner Auffassung eine Gesamtzusage der Beklagten mit diesem Inhalt, außerdem das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Übung ergäben. Insbesondere erstinstanzlich hat sich der Kläger auch auf entsprechende Ansprüche aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass die Ziff. 3. der „Personalvereinbarung” in der Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages 1972 eine „Kann-Bestimmung” enthalte, sie damit, ohne Automatik zugunsten des Klägers, lediglich ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, wobei sie in der Vergangenheit tatsächlich jeweils jährlich nach einem dreistufigen Verfahren eine neue Entscheidung über die Erteilung von Versorgungsrechten an den entsprechenden potenziellen Empfängerkreis getroffen habe. Einer Ermessensausübung zugunsten des Klägers stünden nunmehr der bei der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Bank in den Jahren 2008 ff aufgelaufene erhebliche Verlust und der daraufhin erfolgte Beschluss ihres Vorstands vom 22.01.2009 dahin entgegen, bis auf weiteres keine individuellen Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Der Fusionsvertrag 1972 stelle auch keinen Vertrag zugunsten Dritter dar – dieser habe nicht etwa in offener Weise alle zukünftig eintretenden Mitarbeiter erfassen können –. Auch habe keine Gesamtzusage vorgelegen, da nicht die hierfür erforderlichen entsprechenden Verlautbarungen der Beklagten an die Mitarbeiter insgesamt, mit rec...