Entscheidungsstichwort (Thema)
„Beamtenähnliche Versorgung”
Leitsatz (amtlich)
Erfolgreiche Klage auf Abgabe eines Vertragsangebots mit insbesondere dem Inhalt einer „beamtenähnlichen Versorgung”.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 154
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 6 Ca 11580/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom08.07.2010 – 6 Ca 11580/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Abschluss eines ergänzenden Vertrages zu seinem Arbeitsvertrag hat, durch den ihm Ansprüche auf Versorgungsleistungen, Sozialversicherungsfreiheit, Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall und ein besonderer Kündigungsschutz eingeräumt wird. Dabei handelt es sich um ein Versorgungssystem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der in der Zeit vom 01.09.1978 bis 25.07.1980 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert hatte, wurde nach dem Abschluss seines Studiums mit Wirkung vom 01.06.1991 von der Beklagten als Bankangestellter eingestellt. Sein sogenanntes rechnerisches Eintrittsdatum ist laut „Datenspiegel” bzw. Personalstammblatt der 01.07.1989. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 01.01.2000. Seit 01.02.2007 ist der Kläger als „Chefspezialist Risikocontrolling” im Geschäftsbereich „Riskoffice” / Bereich 6500 „Risikocontrolling/-konzeption” in der Funktionsstufe 3 des Funktionskatalogs der Bank für den außertariflichen Bereich beschäftigt.
Die Beklagte ist eine auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Landesbank-Gesetzes (BayLBG) errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in M.. Sie ist auf der Grundlage eines Fusionsvertrages vom 06.06.1972 aus zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten – der B. G. G. und der B. L. K. – entstanden, zunächst unter der Bezeichnung B. L. G.. In einer Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages vom 06.06.1972 – der sogenannten Personalvereinbarung (PV 72) – sind mitarbeiterbezogene Grundsätze geregelt. Ziffer 3 der PV 72 lautet:
„3.1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der B. L. G. oder beim S. tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der B. G. (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.
3.2. Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der B. L. G., können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L..”
In der Folgezeit erhielten Mitarbeiter nach Erfüllung der in Ziffer 3.2 PV 72 genannten Wartezeit in aller Regel von der Beklagten den sogenannten Versorgungsvertrag bzw. das sogenannte Versorgungsrecht angeboten. Dabei handelt es sich nicht nur um eine betriebliche Altersversorgung, sondern darüber hinaus um die Verschaffung eines beamtenähnlichen Status bereits im laufenden Arbeitsverhältnis durch verlängerte Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Beihilfeansprüche und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Ferner umfasst das Versorgungsrecht einen erweiterten Kündigungsschutz dahin, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur in Form der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand vorgesehen ist und nur bei grob schuldhaftem Verhalten ein Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung besteht.
Die Erteilung des Versorgungsrechts erfolgte bei der Beklagten nach einem festen Procedere:
Im Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit vorausging, erhielt der Vorstand eine Vorlage mit der Auflistung derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr wegen Erfüllung der Wartezeit zur Erteilung des Versorgungsrechts anstanden. Der Vorstand stimmte seit Einführung des Versorgungsrechts der Beschlussvorlage bis einschließlich 2008 ausnahmslos zu. Nach zustimmendem Vorstandsbeschluss wurde überprüft, ob der Mitarbeiter neben der Erfüllung der Wartezeit weitere Kriterien erfüllte. Dies waren zum einen eine die Vergünstigung rechtfertigende bzw. gute Beurteilung von Leistung und Führung, zum anderen ein Gesundheitszustand, der kein Risiko einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung erwarten lies, und (erst) ab ca. 2003/2004 das Kriterium „gesicherter Arbeitsplatz”. Wenn nach der Feststellung der jeweiligen Abteilung die Voraussetzungen erfüllt waren, erhielt der betreffende Mitarbeiter eine Versorgungszusage in Form einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Dabei wurde das zu Anfang der siebziger Jahre verwendete Vertragsmuster fortgeschrieben und in Einzelheiten abgewa...