Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung nach ruhendem Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen verstößt nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
Normenkette
Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) § 26; ABD § 33; BUrlG § 7; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7
Verfahrensgang
ArbG Kempten (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen 1 Ca 313/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 04.05.2011 – 1 Ca 313/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre nach längerem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit.
Die Klägerin war seit 01.09.1998 als Erzieherin bei der Beklagten beschäftigt im Umfang von 32 Wochenstunden. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 0,00 EUR. Vom 01.07.2006 bis 31.07.2010 wurde ihr Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Seit 01.08.2010 bezieht sie Rente wegen dauernder Erwerbsminderung. Seit 2004 war sie bis 31.10.2010 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).
In § 33 Abs. 2 Satz 1 ABD ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/der Beschäftigte hat den Arbeitgeber nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ABD von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. In § 33 Abs. 2 Satz 4 ABD ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Beendigung eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes endet.
§ 33 Abs. 2 Satz 5 ABD regelt, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht § 33 Abs. 3 Satz 6 ABD zufolge das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Die Regelung entspricht dem § 33 Abs. 2 TVÖD.
Nach § 26 Abs. 2c ABD vermindert sicht die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 1/12, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Diese Bestimmung entspricht § 26 Abs. 2c TVÖD.
Nach § 37 Abs. 1 ABD entfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Das Bistum A. teilte der Klägerin in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2010 mit, bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rentengewährung handele es sich um eine auflösende Bedingung. Damit kämen die einschlägigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Anwendung. Nach § 15 Abs. 2 TzBfG ende ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten ende damit zum 27.08.2010.
Mit Schreiben vom 30.08.2010 wiederholte das Bistum A. diese Information und fügte hinzu, das Arbeitsverhältnis ende nicht automatisch am Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden sei. Vielmehr müsse der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich mitteilen, dass das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Die Beendigung trete dann zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens ein (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Im Falle der Klägerin sei mit der Zustellung des Schreibens des Bistums am 13.08.2010 gerechnet worden, aus diesem Grund ergebe sich der 27.08.2010 als Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin habe Anspruch auf Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs für die Kalenderjahre 2005 und 2006. Ab 01.07.2006 habe das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs von Erwerbsminderungsrente geruht, deshalb habe hierfür kein Urlaubsanspruch bestanden. Der Resturlaub in Höhe von 28 Tagen werde mit der nächsten Gehaltsabrechnung abgegolten. Dies geschah auch.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, ihr stünden für den Zeitraum des Bezugs von Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit Urlaubsabgeltungsansprüche zu aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 in der Rechtssache C 350/06. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Erwerbsminderung habe zum Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber über diese auflösende Bedingung geführt. Sie habe den Rentenbescheid am 02.08.2010 erhalten.
Sie hat erstinstanzlich beantragt:
- Die Be...