Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Veränderung der Versorgungsbestimmungen durch Tarifvertrag im Zeitraum zwischen Ausscheiden des Arbeitnehmers und Eintritt des Versorgungsfalls

 

Leitsatz (amtlich)

Die örtliche Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München ist in der Fassung der örtlichen. Tarifvereinbarung C 79 vom 19.05.1999 auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vorruhestands- oder „58er-Regelung” ausgeschieden ist und der Versorgungsfall erst danach eingetreten ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 5, § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 21 Ca 12086/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 21 Ca 12086/02) vom17.06.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehende Betriebsrente.

Der am 12.12.1940 geborene Kläger war seit 06.12.1965 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.12.1965 (Bl. 32 d. A.) war zudem folgende Regelung enthalten:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen. Daneben finden die für den Bereich der Stadtverwaltung jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Für die Versorgung des Klägers ist die „örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M.” (TV A 21) maßgebend. Dieses Versorgungswerk ist zum 31. Dezember 1977 geschlossen worden. Ab dem 01. Januar 1978 eingetretene Arbeiter erhalten eine andere, geringere betriebliche Altersversorgung. Auch nach der Schließung wurde das Tarifwerk durch Änderungstarifverträge abgewandelt. In der Fassung der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 (TV C 74, in Kraft seit 01. Januar 1998), lautete die TV A 21 im Frühjahr 1999 u.a. wie folgt:

I. Geltungsbereich

§ 1

Versorgungsberechtigung

1. Die nachfolgenden Versorgungsbestimmungen finden Anwendung auf die vollbeschäftigten Arbeiter der Landeshauptstadt M., die das 17. Lebensjahr vollendet haben und den jeweils gültigen Tarifverträgen für den Bereich der Landeshauptstadt M. unterliegen, sowie auf deren Hinterbliebene.

4. Für die Erlangung einer Versorgung und die Berechnung der Versorgungsbezüge gilt die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebende Fassung dieser Bestimmungen.

§ 5

Ansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden

1. Arbeitern sowie Angestellten und Beamten nach § 2 Ziff. 1, die nach dem 31.12.98 aus einem den Eigenversorgungsanspruch begründenden Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und bei denen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG vorliegen, sowie deren Hinterbliebenen, bleiben Anwartschaft und Anspruch auf Versorgungsleistungen nach diesen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich gewahrt.

3. Die Höhe der Versorgungsleistungen wird unter Berücksichtigung der in § 2 BetrVG aufgestellten Grundsätze ermittelt. Die Versorgungsleistungen vermindern sich für jeden Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, 0,3 v. H.

Die laufenden Leistungen ändern sich vom selben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, von dem an und um den die Monatstabellenlöhne der Arbeiter bzw. die Vergütung der Angestellten allgemein verändert werden. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzuwendung ist der laufende Versorgungsbezug.

Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Versorgungsbestimmungen entsprechend.

Eine Vorberechnung wird nur auf Antrag der/des ausge-schiedenen Beschäftigten erstellt. Aus ihr können keine Ansprüche abgeleitet werden.

II. Versorgung der Beschäftigten

§ 7a

Vorruhestandsregelung

Den nach § 1 versorgungsberechtigten Arbeitnehmern, die aufgrund der Vorruhestandsregelung durch Auflösungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis zur Landeshauptstadt M. ausscheiden, bleibt abweichend von § 5 Satz 1 die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach dieser Tarifvereinbarung gewahrt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren Vollbeschäftigung i.S.d. § 13 zurückgelegt haben. Als versorgungsfähig gilt in diesen Fällen das zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebliche Einkommen i.S.d. § 11 unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebenden Tarifstandes.

§ 11

Versorgungsfähiges Einkommen

1. Das versorgungsfähige Einkommen wird unter Zugrundelegung des zuletzt zustehenden Monatstabellenlohnes oder ersatzweise des auf die A...

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