Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls. Rückwirkung. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.5.1999 hat die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen für alle Fälle geändert, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

2. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und hält auch einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

 

Normenkette

GG Art. 20, 14, 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 21 Ca 12086/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen 3 AZR 478/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.06.2003 (Az.: 21 Ca 12086/02) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der 1940 geborene Kläger war seit 06.12.1965 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war dabei ein zwischen ihnen am 06.12.1965 unterzeichneter Arbeitsvertrag (Blatt 32 d.A.), in dem unter anderem folgende Regelung enthalten war:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen. Daneben finden die für den Bereich der Stadtverwaltung … jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger schied auf Grund einer so genannten 58er-Regelung, der ein Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses des Stadtrats der Beklagten vom 04.02.1998 (Blatt 123–129 d.A.) zu Grunde lag, zum 31.03.1999 durch Auflösungsvertrag vom 09.12.1998 (Blatt 131–132 d.A.) aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus.

Aus Anlass des Ausscheidens des Klägers erstellte die Beklagte eine Probeberechnung des Ruhegeldanspruchs des Klägers (Blatt 130 d.A.), nach der sich ein Bruttoruhegeld von DM 1.650,31 ergab.

Ab dem 01.01.2001 gewährt die Beklagte dem Kläger ein Ruhegeld nach den städtischen Eigenversorgungsbestimmungen, die bei der Beklagten seit jeher in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt waren, aber zum 31.12.1977 geschlossen wurden.

Wesentliche tarifvertragliche Versorgungsbestimmung war insbesondere die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der ….

Diese beinhaltet unter anderem folgende Bestimmungen:

I. Geltungsbereich

§ 1

Versorgungsberechtigung

4. Für die Erlangung einer Versorgung und die Berechnung der Versorgrungsbezüge gilt die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebende Fassung dieser Bestimmungen.

§ 5

Ansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden

1. Arbeitern sowie Angestellten und Beamten nach § 2 Ziffer 1, die nach dem 31.12.98 aus einem dem Eigenversorgungsanspruch begründenden Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und bei denen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG vorliegen, sowie deren Hinterbliebenen, bleiben Anwartschaft und Anspruch auf Versorgungsleistungen nach diesen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich gewahrt.

II. Versorgung der Beschäftigten

§ 7 a

Vorruhestandsregelung

Den nach § 1 versorgungsberechtigten Arbeitnehmern, die auf Grund der Vorruhestandsregelung durch Auflösungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis zur … ausscheiden, bleibt abweichend von § 5 Satz 1 die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach dieser Tarifvereinbarung gewahrt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren Vollbeschäftigung im Sinne des § 13 zurückgelegt haben. Als versorgungsfähig gilt in diesen Fällen das zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebliche Einkommen im Sinne des § 11 unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebenden Tarifstandes.

Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 beinhaltet weiter Bestimmungen über die Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen sowie die Freilassung von Rentenanteilen. Insoweit hatten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der … zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 (Blatt 163–168 d.A.) folgende Fassung:

§ 20

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

1. Auf das Ruhegeld werd...

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