Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit einer Zielvereinbarung, die von einem Vorgesetzten des auf Auskunft über den Grad der Zielerreichung klagenden Mitarbeiters ohne entsprechende Vertretungsmacht des Arbeitgebers abgeschlossen wurde.
Normenkette
BGB § 164 ff.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 19a Ca 5866/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. November 2008, Az.: 19 a Ca 5866/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer bonusrelevanten Auskunft bezüglich bestimmter von ihr abgeschlossener Geschäfte mit Kunden.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 22.09.2005 (Bl. 7 bis 14 d.A.) bis 31.10.2007 als Senior Deal Architect beschäftigt. Gemäß Ziff. 9.5 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger neben einem jährlichen Fixgehalt von EUR 35.000,00 ein variables Jahresgehalt in Höhe von EUR 54.000,00 brutto.
Mit Datum vom 15./22. März 2006 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen sog. „B. International Pay Plan 2006/07 für Deutschland” ab. Dieser findet auch auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger Anwendung. Unter Punkt 3.2 dieses Pay Plans ist die Position des Klägers dem Profil eines „Business Mgt. DA/DB Hunter” zugeordnet. Die nach dem Pay Plan vorgesehene Zielvereinbarung erhielt der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006.
Für das Geschäftsjahr 2006 /07 erbrachte die Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen Zielerreichungen im Geschäftsgebiet EMEA (Europe, Middle-East, Asia) Bonuszahlungen in Höhe von 50.000,– EUR.
Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 2. Mai 2008 eingegangenen Klage vom 30. April 2008 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über alle global im Geschäftsjahr 2006/2007 abgeschlossenen BT/HP Alliance-Verträge begehrt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Zielvereinbarung vom 18. September 2006 eine Einschränkung der Zielvereinbarung auf den EMEA-Bereich nicht vorliege, sondern dass sich seine Ziele auf die gesamten globalen Aktivitäten der Beklagten bezögen. Dies ergebe sich aus der Formulierung: „Ihre Ziele beziehen sich auf die gesamten globalen Aktivitäten der BT/HP Alliance” in der Zielvereinbarung.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle global im Geschäftsjahr 2006 / 2007 abgeschlossenen BT/HP Alliance-Verträge einschließlich der ONESiebel Registrierungsnummer, TOV Wert und Margin;
- Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die weltweiten Aktivitäten seien nicht Grundlage seiner Zielvereinbarung gewesen. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr A. G., der die Zielvereinbarung mit Datum vom 18. September 2006 in seiner Eigenschaft als Generalsmanager EMEA unterschrieben habe, sei für eine globale Zielvereinbarung bereits aufgrund seines Funktion nicht bevollmächtigt gewesen. Die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 liege auch nicht in einer vom Kläger unterschriebenen Fassung vor. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie bereits mit Schreiben vom 17. April 2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorsorglich die Zielvereinbarung „aufgrund der entfernten Möglichkeit des Vorliegens eines Irrtums rein vorsorglich” angefochten habe.
Der Kläger hat erwidert, die Anfechtung gehe ins Leere, weil die Anfechtungserklärung der Beklagten wegen fehlender Vollmacht von ihm unverzüglich zurückgewiesen worden sei. Außerdem sei festzuhalten, dass der Pay Plan auch globale Bereiche der Geschäftstätigkeit der Beklagten regele, da zum Beispiel das Tätigkeitsprofil GAM Global Account Manager benannt sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. August 2008 Herrn A. G., … den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz wurde dem Streitverkündeten nicht zugestellt.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 19. November 2008, das dem Kläger am 26. Januar 2009 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Auskunftsanspruch bezogen auf die globalen Aktivitäten bestehe nicht. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Bezeichnung eines Managers bei der Beklagten, der für das weltweite Geschäft tätig sei, „Managing Director BT/HP Alliance” lauten müsse. Bereits wegen dieser Kenntnis sei für jeden unschwer zu erkennen, dass der General Manager, der die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 erstellt habe, weder befugt sei bzw. gewesen sei, Ziele für die globalen Aktivitäten festzulegen noch entsprechende Zahlen zuzusagen. Außerdem habe der Kläger schriftsätzlich darauf verwiesen,...