Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 22.05.1985; Aktenzeichen 10 Ca 1874/84 I)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.5.1985 – 10 Ca 1874/84 I – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 91.913,01 festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger von der Beklagten noch die Bezahlung von Überstunden verlangen kann.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.1.1982 als Pipeline-Supervisor in der Zeit vom 12.11.1982 bis 30.9.1984 in Saudi-Arabien beschäftigt. Er erhielt nach § 5 Ziff. 1 a des Arbeitsvertrages ein Grundgehalt von DM 4.446,– sowie nach Ziff. 1 b einen Aufwandsersatz während Auslandsaufenthalt von DM 2.223.–, insgesamt DM 6.669.–. Außerdem war ihm neben freier Verpflegung und Unterkunft eine Auslögung von 35 SR pro Kalendertag zugesagt.

Der Arbeitsvertrag enthielt folgende weitere, hier interessierende Regelungen:

§ 5 Ziffer 5:

Die in Ziffer 1 a und b genannte Vergütung ist so bemessen, daß durch sie die gesamte Arbeitsleistung einschließlich der Erschwernisse und anfallenden Mehrarbeit voll abgegolten ist.

§ 6 Arbeitszeit:

Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten am Einsatzort und werden durch die Bauleitung festgelegt.

§ 16 Verfallklausel:

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
  2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder den Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Mit seiner am 31.12.1984 beim Arbeitsgericht München eingereichten Klage, die der Beklagten am 14.1.1985 zugestellt wurde, hat der Kläger geltend gemacht, daß von einer Monatsarbeitszeit von 173 Stunden auszugehen sei, monatlich 20 Überstunden gemäß § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages unbezahlt bleiben könnten, dann sich aber bei einem Stundensatz von DM 38,50 und einem Zuschlag für Feiertagsarbeit von 50 % in Zeitraum 13.11.1982 bis 30.6.1984 ein Anspruch auf Überstundenbezahlung von DM 99.016,01 ergebe. Hierauf habe die Beklagte im August 1983 DM 3.556,80 und im Oktober 1983 DM 2.070.–, insgesamt DM 5.557,50 bezahlt, weshalb ein Restanspruch an Überstundenvergütung von DM 93.458,51 bleibe. Wegen der Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Monate und die einzelnen Arbeitstage wird Bezug genommen auf die Aufstellungen des Klägers Blatt 4/5 der Akte und Blatt 16/19 der Akte.

Das Erstgericht hat die auf Zahlung von DM 93.458,51 nebst Zinsen gerichtete Klage mit Endurteil vom 22.5.1985, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf DM 93.458.– festgesetzt. Es ist der Auffassung, daß etwaige Ansprüche des Klägers infolge der in § 16 des Arbeitsvertrages vereinbarten Verfallklausel erloschen seien, weil sie der Kläger nicht form- und fristgerecht geltend gemacht habe.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 10.7.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.8.1985 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.9.1985 durch den am 30.9.1985 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage begründen lassen. Der Kläger macht geltend, er habe die von ihm näher aufgezeichneten täglichen Arbeitsstunden erbracht. Er habe täglich als Polier für sich und die Leute seiner Arbeitsgruppe im Durchschreibeverfahren Arbeitsberichte mit der tägliche Arbeitszeit jeden Arbeitnehmers erstellt. Einen der Durchschläge habe die örtliche Bauleitung erhalten, einer sei an die Beklagte nach Deutschland geschickt worden. Von einer Anzahl von Monaten habe er auch weitere Durchschläge aufgehoben. Damit könne die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden bewiesen werden. Im übrigen stelle die Vorlage dieser täglichen Arbeitsberichte eine schriftliche Geltendmachung der Überstunden im Sinne der Ausschlußklausel des Arbeitsvertrages dar. Diese Arbeitsberichte seien dem kaufmännischen Projektleiter der Beklagten. Herrn … der als Bevollmächtigter der Beklagten im Verhältnis zum Kläger angesehen werden müsse, übergeben worden. Herr … habe die Berichte an die Beklagte nach Deutschland weitergeleitet, was zur Geltendmachung genügen müsse. Die Berichte müßten auch bei der Beklagten eingetroffen sein, denn anders seien die Zahlungen im August 1983 und Oktober 1983, zu denen noch Zahlungen im November 1983 von DM 889,20, im Dezember 1983 von DM 311,70 und im Januar 1984 von DM 444,60 gekommen seien, unverständlich. Der Kläger habe annehmen dürfen, daß nach diesen nicht näher definierten Teilzahlungen für Überstunden eine weitere umfangreiche Nachzahlung erfolgen werde. Die Ansprüche des Klägers scheiterte...

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