Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs. Prozessvergleich. Anfechtung. Täuschung. Drohung
Leitsatz (amtlich)
Anfechtbarkeit eines in mündlicher Verhandlung geschlossenen Prozessvergleichs – Einzelfallentscheidung
Normenkette
BGB § 123
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 6 Ca 3015/05 S) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 28. September 2006, Az.: 6 Ca 3015/05 S wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses und um Vergütung.
Der Beklagte ist Arzt und betrieb eine eigene Praxis als Radiologe. Mit dem Kläger, seinem Bruder bestand ein auf den 10. März 203 datierter Arbeitsvertrag, den beide Parteien unterzeichnet hatten. Nach diesem sollte der Kläger beim Beklagten als kaufmännischer Leiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 6.000,00 EUR brutto ab 15. März 2003 tätig werden. Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Frage der nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung dieses vorgenannten Vertrages ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Mangels beigefügter Originalvollmacht hatte der Kläger diese Kündigung mit Schreiben vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2. April 2003 erfolgte eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gem. vorstehendem Vertrag hatte der Beklagte allein für die Monate Januar mit März 2004 Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR brutto tatsächlich entrichtet.
Mit am 7. April 2004 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangener und dem Beklagten am 14. April 2004 zugestellter Klage vom 7. April 2004 hat sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen gewandt.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2004, eingegangen am 22. April 2004 und dem Beklagten am 27. April 2004 zugestellt, hat er die Klage um die Zahlung ausstehender Vergütung erweitert.
Er hat die Wirksamkeit der Kündigung bestritten, wobei er ausgeführt hat, der Beklagte beschäftige mehr als 7 Personen. Er hat geltend gemacht, ihm stünde für die Dauer des vertraglich fixierten Bestands des Arbeitsverhältnisses und künftig eine monatliche Vergütung von 6.000,00 EUR zu.
Der Kläger hat zunächst beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 23.03.2004 und 02.04.2004 weder fristlos noch ordentlich zum 30.04.2004 aufgelöst wurde/wird, sondern fortbesteht.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.500,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 3.000,00 EUR seit Ende März 2003
aus 9.00,00 EUR seit Ende April 2003
aus 15.000,00 EUR seit Ende Mai 2003
aus 21.000,00 EUR seit Ende Juni 2003
aus 27.000,00 EUR seit Ende Juli 2003
aus 33.000,00 EUR seit Ende August 2003
aus 39.000,00 EUR seit Ende September 2003
aus 45.000,00 EUR seit Ende Oktober 2003
aus 51.000,00 EUR seit Ende November 2003
aus 57.000,00 EUR seit Ende Dezember 2003
aus 60.500,00 EUR seit Ende Januar 2004
aus 64.000,00 EUR seit Ende Februar 2004 und
aus 67.500,00 EUR seit Ende März 2004
zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Er bestritt die Wirksamkeit des schriftlichen Vertrages. Dieser sei, wie er vortrug, einvernehmlich abgeändert worden. Es sei abredegemäß nur eine Vergütung von 2.500,00 EUR brutto geschuldet gewesen; diese habe er ab Januar 2004 bezahlt. Auch habe der Kläger nie – insbesondere nicht 2003 – eine Arbeitsleistung erbracht. Er habe sich zudem unerlaubt selbst beurlaubt und mit seiner – des Beklagten – Kreditkarte den Urlaub unerlaubt bezahlt.
Der Kläger bestritt eine Abänderung des Vertrages, insbesondere eine dahingehende Einigung, dass nur 2.500,00 EUR monatlich brutto zu zahlen gewesen seien. Vielmehr habe ihm der Beklagte anlässlich eines Termins beim Steuerberater gesagt, er solle über den schriftlichen Vertrag Stillschweigen bewahren.
Im Termin vom 13. Oktober 2004 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung zuhause und nicht in der Praxis des Beklagten habe erbringen sollen.
Weiter hat der Vorsitzende im Termin vom 13. Oktober 2004 nachfolgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet:
- Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endet auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 02.04.2004 mit Ablauf des 30.11.2004.
- Der Beklagte zahlt an den Kläger als Vergütung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.11.2004 EUR 60.000,00 brutto.
- Der Kläger gewährt dem Beklagten Ratenzahlung in Monatsraten á 1.500,00 EUR. Die erste Rate ist am ersten Werktag eines jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig. Soweit der Beklagte 20 Monatsraten rechtzeitig bezahlt, ist der aussteh...