Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezahlung einer garantierten Flugstundenleistung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in arbeitsfreien Monaten

 

Leitsatz (amtlich)

Einem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Boeing-Flotten des Bodenpersonals der Condor Flugdienst GmbH steht eine garantierte Bezahlung einer Flugstundenleistung gem. Protokollnotiz I zum Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersonal vom 31.8.1992 zeitanteilig auch für diejenigen Monate zu, in denen er nach dem mit der Condor Flugdienst GmbH vereinbarten Teilzeitmodell keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag für das Bordpersonal § 10

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 13 Ca 04178/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.11.1996 (Az.: 13 Ca 04178/96) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Bezahlung eines Betrages von DM 3.235,66 brutto, den die Klägerin als anteilige Zahlung garantierter Flugstunden in einem Teilzeitarbeitsverhältnis geltend macht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine Fluglinie betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie gehört dort zu den den Boeing-Flotten zugeordneten Mitarbeitern.

Am 10.11.1993 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag Teilzeit, in dem es unter anderem wie folgt heißt:

1. Die jährliche Arbeitszeit des Mitarbeiters wird vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 entsprechend des Teilzeit-Modells (Variante 6A) reduziert.

2. Die monatliche Vergütung wird um denselben Prozentsatz gekürzt wie die jährliche Arbeitszeit. Die Schichtzulage bei DC-10-Mitarbeitern gemäß § 7 Abs. 4 MTV Bord wird nur in den „Arbeitsmonaten” gezahlt und beträgt 16,3 %. Für die Berechnung der Schichtzulage wird die fiktive individuelle Vollzeitvergütung zugrunde gelegt.

Bei den Mitarbeitern der Boeing-Flotten werden im Falle des Monatsteilzeit-Modells die garantierten Flugstunden (monatlich 50) anteilig abgesenkt. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den der Mitarbeiter im Rahmen seines gewählten Teilzeitmodells dem Unternehmen zur Verfügung steht, wird die volle Flugstundengarantie gewährt.

3. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle sonstigen gezahlten Zulagen und Zuschläge werden gemäß des Teilzeitmodells gekürzt.

4.– 6. …

7. Der Zusatzvertrag Teilzeit endet bei erfolgreicher Bewerbung auf Förderung automatisch mit Ende des Monats vor der Umschulung.

Im übrigen gelten der geschlossenen Arbeitsvertrag sowie die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen – insbesondere die Betriebsvereinbarung „Teilzeit” – und Dienstvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

Am 1.12.1994 schlossen die Parteien einen weiteren Zusatzvertrag Teilzeit, der bei im übrigen gleichen Text wie der Vertrag vom 10.11.1993 in Ziffer 1) regelt:

1. Die jährliche Arbeitszeit des Mitarbeiters wird vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 entsprechend des Teilzeit-Modells (Variante 3A) reduziert, wobei der Urlaubsmonat vom Januar in den März gelegt wird.

Die in den Arbeitsverträgen genannten Varianten 6A und 3A waren zwei von insgesamt 19 unterschiedlichen Teilzeit-Modellen, die die Beklagte ihren Mitarbeitern anbot. Bei der Variante 6A hatte die Klägerin sechs volle Monate frei, einen Monat Urlaub und volle fünf Monate zu arbeiten. Bei der Variante 3A hatte die Klägerin drei volle Monate frei, einen Monat Urlaub und acht Monate zu arbeiten.

Der von der Beklagten mit der … sowie der Gewerkschaft abgeschlossenen Manteltarifvertrag für das Bordpersonal vom 31.8.1992 enthält zur Berechnung der Vergütung folgende Regelungen:

§ 10 Vergütung

(1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Grundgehalt
  2. Schichtzulage
  3. Zulage gemäß § 6 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages

(2) …

(3) Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen.

(4) Besteht während des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, so wird für jeden dieser Tage 1/30 der monatlichen Vergütung abgezogen.

(5)

a) Die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen) werden bargeldlos gezahlt. Sie werden so rechtzeitig angewiesen, daß sie am 27. eines jeden Monats dem vom Mitarbeiter angegebenen Konto gutgeschrieben werden können.

b) Alle variablen monatlichen Vergütungsbestandteile (z. B. Schichtzulage) werden im übernächsten Monat ausgezahlt.

Im Vergütungstarifvertrag für das Bordpersonal vom 31.8.1992 heißt es darüber hinaus:

§ 3 Grundgehalt und Schichtzulage

(1) Die Mitarbeiter erhalten ein Grundgehalt gemäß Anlage II, das gleichzeitig die sonstigen Erschwernisse ihres Berufes abgilt.

(2) Außerdem wird eine Schichtzulage pro Flugstunde gemäß Anlage II gewährt. Sie ist der pau...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge