Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Bindungswirkung eines Vier-Jahres-Vertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vertragsgestaltung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine 6-monatige Kündigungsfrist zum Ablauf jeweils des 4. Beschäftigungsjahres vorsieht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, wenn dem kein angemessener Ausgleich auf Seiten des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden Arbeitgebers gegenübersteht.

 

Normenkette

BGB §§ 305 ff, 307; TzBfG § 15 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG München (Teilurteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 37 Ca 2331/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Oktober 2006, Az.: 37 Ca 2331/06 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von dem Beklagten mit Datum vom 29.12.2004 sowie vom 29.4.2005 erklärten Kündigungen, um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sowie im Rahmen einer – noch in erster Instanz anhängigen – Widerklage über Zahlungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Beratung, Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Bauvorhaben. Der Beklagte war seit dem 01.07.2000 als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt. Er ist Ingenieur. Zunächst war der Beklagte Fachbereichsleiter des Fachbereiches … (…) im Geschäftsbereich T.. Als Fachbereichsleiter waren ihm die projektbezogenen und/oder örtlich zugeordneten Mitarbeiter unmittelbar unterstellt. Durch die Vereinbarung vom 11.12.2000 wurde der Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Geschäftsleitung des Standortbüros M. der Klägerin berufen und der Anstellungsvertrag vom 12.04.2000 wurde durch den Vertrag vom 11.12.2000 angepasst.

Bezüglich der Vertragslaufzeit und der Kündigung wurde im Vertrag vom 11.12.2002 folgendes geregelt:

„4. Ihr Vertrag wird einer auf Geschäftsleitungsebene bei C. üblichen 4-jährigen Laufzeitreglung unterworfen. Ihr Anstellungsvertrag wird also befristet bis zum 31.12.2004. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 4 Jahre, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einer der Parteien gekündigt wird. Während der Vertragsdauer ist beiderseitig lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich.”

Eine Erhöhung des Gehaltes wurde insoweit nicht geregelt.

Der Beklagte erklärte durch Schreiben vom 29.12.2004 die Kündigung zum 30.06.2005.

Zum 01.01.2005 gründeten die Gesellschafter der Klägerin ein weiteres Unternehmen mit dem Namen C. … E. GmbH sowie mehrere Spartengesellschaften, derer sich die Klägerin seitdem zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

Mit Schreiben vom 29.04.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis nochmals aus wichtigem Grund zum 30.06.2005. Bis zum 30.06.2005 wurde der Beklagte beschäftigt. Ab dem 01.07.2005 machte sich der Beklagte selbständig. Diese selbständige Tätigkeit beinhaltet Ingenieurleistungen, unter anderem im Bereich …-planung.

Das Arbeitsgericht München hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 28.07.2005 dem Beklagten aufgegeben, sich jeglicher Konkurrenztätigkeit zu enthalten. Dieses Urteil wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichtes München aufgehoben.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 17. Februar 2006 eingegangenen Klage vom 16. Februar 2006 hat die Klägerin – unter Berücksichtigung späterer Klageänderung – die gerichtliche Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 29.12.2004 sowie 29.4.2005 nicht beendet worden ist, ferner die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung von Auskunft über Umfang und Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit nach dem 1.7.2005.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte sei zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2005 nicht berechtigt gewesen. Nach dem Vertrag vom 11.12.2000 habe der Beklagte spätestens am 30.6.2004 zum 31.12.2004 kündigen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe sich der Vertrag bis 31.12.2008 verlängert. Die Kündigung vom 29.12.2004 sei eine ordentliche Kündigung. Diese könne das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2008 beenden. Die Kündigungserklärung lasse keine Auslegung als außerordentliche Kündigung zu. Die Kündigung vom 29.4.2005 sei rechtsunwirksam, da keine wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorlägen. Die Klageerweiterung auf Auskunftserteilung hat die Klägerin damit begründet, dass der Beklagte gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Da das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen beendet worden sei, habe der Beklagte nicht in Konkurrenz zur Klägerin treten dürfen. Die Auskunft benötige man zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 29.12.2004, noch die Kündigung des Bekla...

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