Entscheidungsstichwort (Thema)

Vortäuschen eines tatsächlich nicht (mehr) bestehenden Vergütungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

(Wirksame) außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung wegen des Vorwurfs des (versuchten) „Erschleichens” einer Doppelzahlung durch den Arbeitgeber – die Arbeitnehmerin hatte für denselben Zeitraum bereits Entgelt seitens eines dritten Beschäftigungsträgers, bei dem sie vorübergehend tätig gewesen war, erhalten (Einzelfallentscheidung)

 

Normenkette

BGB § 626; SGB IX § 91

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 13 Ca 362/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Mai 2007 – 13 Ca 362/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin.

Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1961 geborene, verheiratete, Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.09.1992 (Bl. 13/14 d. A.) im Kreisaltenheim G., dessen Rechtsträger die Beklagte ist, bei dieser als Verwaltungsangestellte zunächst im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und seit 01.05.2000 mit einer Vollzeitbeschäftigung als Heimleiterin mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe III (der Anlage 1a zum) BAT, entsprechend einem regelmäßigen Gehalt in Höhe von 3.611,72 EUR brutto/Monat, beschäftigt. Die Klägerin wurde mit Bescheid des (damaligen) Arbeitsamts Weilheim vom 06.11.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

In der Vergangenheit waren mehrere Kündigungsschutzverfahren der Parteien rechtshängig: Eine ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 03.07.2003 und eine außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung vom 18.12. (so die Klägerin) bzw. vom 18.02.2004 (so die Beklagte) wurden jeweils durch gerichtlichen Vergleich für gegenstandslos erklärt. Eine weitere ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten vom 20.09.2004 wurde mit Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2006, das nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten am 28.09.2006 rechtskräftig geworden sei, für rechtsunwirksam befunden.

Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses über die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2004 nahm die Klägerin zum 01.02.2006 eine Tätigkeit als Heimleiterin des Schwesternheimes G. bei der Sch. e. V., als selbstständigen Rechtsträger „unter dem Dach des B.” auf, in welcher Funktion sie Mitglied der „Sch. e. V.” war und nach dem, wiederum unbestritten gebliebenen, Vortrag der Beklagten eine außertarifliche Vergütung erhielt.

Mit Schreiben vom 28.09.2006 (u. a. Anl. B1, Bl. 55 d. A.), der Klägerin zugegangen am (Samstag, den) 29.09.2006, – zeitgleich mit Eintritt der Rechtskraft des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2006 hinsichtlich der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 20.09.2004 – forderte der B.-Kreisverband St. die Klägerin auf, mit Wirkung ab 02.10.2006 wieder ihre Tätigkeit als Heimleiterin im Kreisaltenheim G. zu den bisherigen Bedingungen aufzunehmen. In einem persönlichen Gespräch der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten sowie dem Kreisgeschäftsführer der Beklagten am (Montag, den) 02.10.2006 in diesem Altenheim G. – dessen Inhalt insofern streitig ist, als die Klägerin dort gemäß Behauptung der Beklagten nicht auf die Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zur Sch. des B. e. V., die der Beklagten grundsätzlich bekannt war, abgehoben habe – übergab die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (u. a. Anl. B2, Bl. 56 d. A.), ausgestellt am (Freitag, den) 29.09.2006, mit der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit bis 08.10.2006. Wenig später reichte die Klägerin der Beklagten eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom (Freitag, den) 06.10.2006 über die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bis 31.10.2006 nach (u. a. Anl. B3, Bl. 57 d. A.). Zum 02.11.2006 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im Kreisaltenheim G. auf.

Mit Schreiben vom 02.10.2006, dem Tag ihres persönlichen Gespräches mit den Vertretern der Beklagten im Kreisaltenheim G., (Bl. 23 d. A.) teilte die Klägerin der Sch. e. V. mit, dass ihr Arbeitsverhältnis beim B.-Kreisverband St. wiederhergestellt worden sei und sie aus diesem Grund ihre frühere Position als Heimleiterin im Altenheim G. wieder übernehmen werde, weshalb sie bitte, einer vorzeitigen Auflösung ihres „Mitgliedschafts- und Arbeitsverhältnisses” zur Sch. mit sofortiger Wirkung zuzustimmen – „rein fürsorglich” wolle sie „das Mitgliedschafts- und Arbeitsverhältnis zur Sch. e. V. zum 31.10.2006 (fürsorglich, außerordentlich, zum nächstmöglichen Termin) kündigen”. Die Sch. e. V. bestätigte mit Schreiben vom 04.10.2006 (Bl. 24 d. A.) der Klägerin die Kündigung ihrer Mitgliedschaft und die Beendigung ihrer Tätigkeit in ihrem Schwesternheim G. „zum 31.10.2006 innerhalb der Probezeit”. Die Klägerin übergab/übersandte unstreitig auch der Sch. e. V. die beiden Arbe...

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