Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitverlangen

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (auf 30 Stunden/Woche) verbunden mit einem ausformulierten Verteilungswunsch (auf die Vormittage von Montag bis Samstag mit je 5 Stunden), kann dieses Arbeitszeitverlangen vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.

 

Normenkette

BErzGG §§ 15-16; TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 2 Ca 33/03 N)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 3. Mai 2004 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg – Kammer Neu-Ulm vom 17. März 2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Möbelhaus mit mehr als 1000 Arbeitnehmern betreibt, seit 18. Dezember 2001 als Verkäuferin angestellt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) können ihr im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden, die nicht unbedingt dem Berufsbild zu entsprechen brauchen. Zur Arbeitszeit heißt es: „Die Arbeitszeit richtet sich nach der üblichen im Einzelhandel. Für die gearbeiteten Samstage wird wöchentlich 1 freier Tag gewährt, mit der Einschränkung bzw. Ausgleich über die Jahresarbeitszeitberechnung (38,5 Stunden-Woche).”

Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf rund EUR 1.400,00.

Die Klägerin war zunächst in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt worden. Mit Beginn ihrer Schwangerschaft wechselte sie in die Abteilung „Sparkauf”. Voraussichtlicher Entbindungstermin sollte der 15. November 2002 sein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (Blatt 16 der Akte) hatte die Klägerin Resturlaub für die Zeit vom 19. September bis zum 2. Oktober 2002 sowie anschließend an die Geburt des Kindes drei Jahre „Erziehungsurlaub” beantragt.

Tatsächlich war das Kind am 25. Oktober 2002 geboren worden.

Unter dem 7. November 2002 (Blatt 19 der Akte) füllte die Klägerin das von der Beklagten vorgesehene Formular: „Antrag auf Elternzeit gemäß §§ 15, 16 BErzGG” aus; die Dauer der Elternzeit gab sie darin mit der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 24. Oktober 2005 an.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 (Blatt 20 der Akte) teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit:

„…

hiermit beantrage ich die Verringerung meiner Arbeitszeit von Vollzeit auf eine Vormittags-Teilzeitstelle, ab Ende der Mutterschutzfrist, aber in der Elternzeit ab dem 10. Januar 2003.

Da ich eine Tagesmutter gefunden habe, die mir meine Tochter vormittags betreut, bitte ich um die Teilzeitstelle in der Elternzeit, da ich alleinerziehend bin.

Meine Erklärung zur Teilzeit und der Elternzeit:

Diese Erklärung beinhaltet meine Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen, als auch meine Elternzeit.

Meine Teilzeitbeschäftigung in Ihrem Hause, trifft zeitgleich in die Elternzeit nach meiner Mutterschutzfrist, somit ist das der 10. Januar 2003.

Denkbare Arbeitszeit wäre Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte auf 30 Wochenstunden reduziert werden.

Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeiten siehe oben) soll ab Beginn der Elternzeit vom 10. Januar 2003 und drei Jahre betragen.”

Mit Schreiben vom 2. Januar 2003 (Blatt 4 der Akte) lehnte die Beklagte diesen Teilzeitwunsch der Klägerin ab. Bei der von ihr gewünschten Zeit sei eine wirtschaftlich vernünftige Verwertung ihrer Arbeitskraft nicht möglich. Ein neuerlicher im Juni 2003 gestellter Antrag (Blatt 46 der Akte) der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit ab 1. September 2003 bis 24. Oktober 2005 ist gleichfalls ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer im Januar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden ab 11. Januar 2003 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit ohne Pausen Montag bis Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der uneingeschränkten Inanspruchnahme der Elternzeit könne eine Verringerung der Arbeitszeit nicht mehr beansprucht werden. Der Arbeitszeitverringerung stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Abteilung, in der die Klägerin zuletzt eingesetzt gewesen war, sei vormittags personell überbesetzt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte war verurteilt worden, dem Antrag der Klägerin mit Wirkung zum 17. Februar 2003 zuzustimmen und die Arbeitszeit entsprechend dem Klageantrag festzulegen. Im Übrigen ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie war damit insoweit erfolgreich, als vom...

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