Entscheidungsstichwort (Thema)
Außertarifliche Angestellte
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Gehalt auf außertariflicher „Grundlage” in der Abstandsklausel des § 1 Nr.3 Abs. II d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./ 02.11.1970 und der Fassung vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2002) ist die „für” einen Monat gezahlte Gesamtvergütung unter Einschluss variabler Vergütungsbestandteile und nicht nur das monatlich gleichbleibende Festgehalt zu verstehen.
2. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nehmen nicht an Tarifentgelterhöhungen teil, es sei denn, die Teilnahme an der Tarifentwicklung ist individual- oder kollektivrechtlich geregelt.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 27 Ca 2885/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2007 – 27 Ca 2885/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsnachforderungen des Klägers während seines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses, die dadurch entstehen, dass er meint, sein Gehalt als sog. Außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) habe den tariflich geregelten Mindestabstand von 25 Prozent vom höchsten Tarifsatz allein schon aufgrund eines Vergleichs dieses höchsten Tarifgehalts mit dem an ihn gezahlten festen Monatsgehalt – und nicht erst unter Einbeziehung einer variablen Erfolgsbeteiligung – zu wahren.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.11.1978 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie in ihrem Geltungsbereich kraft Tarifgebundenheit der Parteien Anwendung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.04.1988 mit, sie ernenne ihn mit Wirkung vom 01.05.1988 zum Außertariflichen Mitarbeiter; damit gehöre er zum Übertariflichen Kreis und erhalte neben dem Monatsgehalt von Brutto DM 6.510,00 eine Erfolgsbeteiligung mit einem Grundbetrag ab 10.87 in Höhe von DM 1.000,00.
In § 1 Nr. 3 Abs. II d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./02.11.1970 in der Fassung vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2002) ist bestimmt, dass nicht als Angestellter im Sinne dieses Vertrages sonstige Angestellte gelten, deren „Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist”.
Am 19.12.2003 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnis für die Zeit ab 01.05.2004 über die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers (34 Stunden), also 17 Stunden je Woche mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.10.2006 und einer Freistellungsphase vom 01.11.2006 bis 30.04.2009. Unter anderem ist in der genannten Altersteilzeitvereinbarung geregelt, dass das Teilzeitarbeitsentgelt um 25 Prozent aufgestockt wird.
Im Jahr 2001 führte die Beklagte das sog. EVE (= Erfolgsorientiertes Variables Einkommen) ein, durch das die bisherigen erfolgsabhängigen Beteiligungssysteme zu einem einheitlichen variablen Einkommen zusammengefasst wurden. Die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung (EVE-GBR 2001) wurde zum 01.04.2002 durch eine EVE-GBR 2002 abgelöst. Deren nachfolgende (Gesamt-)Betriebsvereinbarung die „Betriebsvereinbarung performance” vom 25.06.2004 (Performance-BV) wurde am 22.03.2007 durch die Performance-BV 2007 abgelöst, in der festgehalten ist, dass das monatliche Mindest-Fixeinkommen im übertariflichen Bereich 93 Prozent des jeweils aktuellen Wertes beträgt, der sich aus der Abstandsregelung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie ergibt, und dass das Mindest-Jahreszieleinkommen dem Zwölffachen des jeweils aktuellen Wertes entspricht, der sich aus der genannten Abstandsregelung ergibt.
Während des aktiven Arbeitsverhältnisses des Klägers und der Arbeitsphase des Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnisses bis 31.05.2006 erhielt der Kläger ein monatliches Fixeinkommen, das die Abstandsklausel gemäß § 1 Nr. 3 Abs. II d des genannten Manteltarifvertrages (im Folgenden: MTV) wahrte. Ab 01.06.2006 erhielt der Kläger ein Altersteilzeit-Grundgehalt in Höhe von Euro 2.536,50 brutto. Würde man die tarifvertragliche Abstandsklausel auf das Monatsfixeinkommen des Klägers und nicht auf seine monatliche Gesamtvergütung beziehen, würde sich unter Berücksichtigung des Teilzeit-Vollzeit-Verhältnisses von 17 geteilt durch 35 ein Monatsfixeinkommen von Euro 2.612,00 brutto ergeben. Der höchste Tarifsatz der Gruppe VII – nach der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. II d das höchste Tarifgehalt der Gehaltstafel, der die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. I, mithin 35 Stunden, zugrunde liegt – betrug ab 01.06.2006 Euro 4.302,00 und ab 01.06.2007 Euro 4.478,00 brutto.
Die Beklagte zahl...