Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation
Leitsatz (amtlich)
Mutterschutzfristen sind besondere Schutzvorschriften im Sinne von § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. Sie gelten wegen des Geschlechts und können damit den Wegfall einer freiwillig gewährten sozialen Leistung nicht rechtfertigen, wenn die übrigen Beschäftigen diese Leistung erhalten.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 30 Ca 2702/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 29. Dezember 2006 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. November 2006 (Az. 30 Ca 2702/06) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.610,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz der LZB seit dem 6. März 2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation zu bezahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 1996 mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.610,00 beschäftigt. Sie befindet sich seit 1. Dezember 2005 anlässlich der Geburt einer Tochter in Elternzeit.
Die Klägerin hat ebenso wie eine weitere Mitarbeiterin, die sich ebenfalls in Elternzeit befindet, für das Jahr 2005 keine Weihnachtsgratifikation bekommen. Die übrigen Beschäftigten der Beklagten haben eine Weihnachtsgratifikation 2005 erhalten.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Blatt 3 bis 8 der Akte) enthält folgende Regelung:
(1) Die B. gewährt Frau Sch. mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gemäß § 5 Abs. 1. Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Bezahlung kein Rechtsanspruch besteht. Dies gilt auch für weitere unter § 6 gewährte Leistungen.
(2) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet, es sei denn, die Kündigung erfolgte aus dringenden betrieblichen Gründen.
(3) Die Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn Frau Sch. aufgrund einer Kündigung oder wegen außerordentlicher Kündigung bzw. aus von ihr zu vertretender verhaltensbedingter Kündigung der B. bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Dies gilt entsprechend bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist der Ansicht, einen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 zu haben. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2006, der Beklagten zugestellt am 6. März 2006, hat sie ihr Begehren auch gerichtlich geltend machen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 21. November 2006 wird Bezug genommen.
Mit der am 29. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 29. November 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 16. März 2007 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, Urteile des Bundesarbeitsgerichts herangezogen zu haben, bei denen es um Gratifikationen gegangen war für Jahre, in denen sich die Klägerinnen bereits vollumfänglich in Elternzeit befunden haben. Die Klägerin habe demgegenüber im Jahre 2005 noch gearbeitet.
Soweit diese Gratifikation auch zukunftsbezogen gewährt werde, also Mischcharakter habe, lässt die Klägerin auf die Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen. Diese Regelungen seien eng auszulegen, die nur tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses falle nicht darunter. Bei Gewährung der Gratifikation werde ohnehin allein der Vergangenheitsbezug berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Der somit grundsätzlich – zumindest anteilig – bestehende Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2005 sei vorliegend damit nicht ausgeschlossen und nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 und 3 des Arbeitsvertrages von ihr nach Erhalt auch nicht zurückzubezahlen.
Die Klägerin hält daran fest, dass sie über 2/3 des Zeitraums 2005 wie alle anderen Arbeitnehmer auch ihre Arbeitsleistung vollumfänglich erbracht habe. Damit stehe ihr gestützt auf den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz die den übrigen Arbeitnehmern gewährte Gratifikation zumindest im Umfang von 2/3 ebenfalls zu. Ihr Berufungsantrag lautet damit:
Unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 21. November 2006, Az. 30 Ca 2702/06, wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin EUR 2.610,0...