Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung zum Bestehen einer Reihe von Verzugslohn- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie zur Frage des Erlöschens dieser Ansprüche durch Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch durch die Arbeitgeberin.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 8 Ca 402/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom9. August 2005, Az.: 8 Ca 402/04, wird das Schlussurteil vom 9. August 2005 dahingehend abgeändert, dass zusätzlich zu den durch Teilurteil vom 9. April 2008 erfolgten Änderungen Ziffer 8. bis 11. durch folgende Punkte ersetzt werden:

8.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger hinsichtlich seines Anspruchs gemäß § 13 seines Arbeitsvertrags vom 9.2.03 den Betrag von 2.351,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 16.3.04 zu zahlen.

9.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.275,61 EUR brutto abzüglich 6.163,40 EUR netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 5.616,00 EUR brutto seit 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005 und 01.08.2005 sowie aus 1.811,61 EUR brutto seit 01.09.2005, bis jeweils 14.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.275,61 EUR brutto abzüglich 6.163,40 EUR netto seit 15.12.2007 zu zahlen.

10.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.808,00 brutto abzüglich 1.563,88 EUR netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus EUR 2.808,00 brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum 01.07.2005 bis 14.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2. 808,00 EUR brutto abzüglich 1.563,88 EUR netto seit 15.12.2007 zu zahlen.

11.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

12.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/10 und die Beklagte 8/10.

13.

Der Streitwert wird auf 164587,95 EUR festgesetzt.

2.Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung entsprechend der Rechtsvorschrift des § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG über die für ihn im Veranlagungszeitraum 2006 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag zu erteilen.

3.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4.Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZN 747/06) trägt der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.

5.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit Gegenstand dieses Schlussurteils – über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz entstandener Mietkosten, über einen Verzugslohnanspruch in Höhe von 24.275,61 EUR brutto abzüglich 6.163,40 EUR netto sowie über einen Anspruch auf arbeitsvertragliche Sonderzahlung in Höhe von 2.808,– EUR brutto abzüglich 1.563,88 EUR netto fällig im Juni 2005.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00. Mai 1963 geborene Kläger ist seit 15. März 2003 bei der Beklagten als Manager Internal Audit zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 0.000,– EUR – entsprechend 0.000,00 EUR netto bei Lohnsteuerklasse 6 – beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt rund 85 Mitarbeiter. Zu ihren Tochterunternehmen gehört die T. GmbH & Co. OHG mit den Geschäftsbereichen „T. D.” und „T. …”. Betriebsverfassungsrechtlich besteht für jeden der beiden „Geschäftsbereiche” ein eigenständiger Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2004. Hiergegen erhob der Kläger Feststellungsklage zum Arbeitsgericht München. Mit dem durch die vorliegenden Berufungen angegriffenen Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. August 2005, Az.: 8 Ca 402/04 hat dieses – inzwischen rechtskräftig – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentlichen Kündigungen vom 22. Dezember 2003 aufgelöst worden ist.

Mit Schreiben vom 10. August 2005 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich betriebsbedingt, hilfsweise ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Mit Teilurteil vom 30.4.2008 hat das Landesarbeitsgericht München das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.5.2007 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen vom 10.8.2008 nicht aufgelöst worden ist dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung von 20.000,–EUR aufgelöst worden ist (Az.: 5 Sa 661/07).

Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 23. Ju...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge