Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sportlehrers an einer Sportschule der Bundeswehr. Unbegründete Feststellungsklage zur Höhergruppierung bei Nichterfüllung formaler Ausbildungsanforderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch eines Sportlehrers auf "Höhergruppierung" in EG 11 TVöD (bzw.Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT) ohne abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Bundeswehrschule.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der als "Sportlehrer G" ("Hörsaalleiter/Truppenfachlehrer") an der Außenstelle einer Sportschule der Bundeswehr beschäftigte Arbeitnehmer kein Diplom-Sportlehrer mit sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen II b und II a der Vergütungsordnung zum BAT, scheidet eine Höhergruppierung nach den maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT aus; eine Vergütungsgruppe III gibt es nach diesem spezifischen Eingruppierungssystem für "Sportlehrer an Bundeswehrschulen" ausdrücklich nicht.

2. Liegt die auf eine formale Qualifikation (des erfolgreich abgeschlossenen mindestens sechssemestrigen Studiums) bezogene Eingruppierungsvoraussetzung nicht vor, scheidet auch die Annahme einer solchen Anforderungen nur "entsprechenden Tätigkeit" aus.

3. Nach dem Grundsatz der Spezialität gemäß Nr. 1 Abs. 1 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" der Anlage 1 a BAT und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist nicht die jeweils (grundsätzlich und unspezifisch) nächst niedrigere Vergütungsgruppe des BAT gemäß dem allgemeinen Eingruppierungssystem der Anlage 1 a zum BAT maßgeblich sondern konkret die nächst niedrigere Vergütungsgruppe nach dem spezifischen (einschlägigen) Fallgruppenplan der Sportlehrer an Bundeswehrschulen, wie dieser in Teil III Abschnitt I der Anlage 1 a zum BAT geregelt ist, wo, im Gegensatz zum allgemeinen Eingruppierungssystem, jedoch keine Vergütungsgruppe III besteht.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a Teil III Abschn. I; TVöD Entgeltgruppe 11; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Entscheidung vom 23.04.2012; Aktenzeichen 1 Ca 169/12)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 23. April 2012 - 1 Ca 169/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der - ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 00.00.0000 geborene - Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.09.2002 (Anlage BB1, Bl. 221/222 d. A.) als "Sportlehrer G" ("Hörsaalleiter/Truppenfachlehrer") an der Außenstelle S. der Sportschule der Bundeswehr in W. beschäftigt. Er erhielt/erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b (der Anlage 1 a Bund/Länder zum) BAT bzw. nunmehr nach Entgeltgruppe 10 TVöD/Bund. Der Kläger verfügt unstreitig über kein Hochschulstudium; er hat eine Ausbildung zum "Sportlehrer im freien Beruf" absolviert und mit der Abschlussprüfung "Staatlich geprüfter Sportlehrer im freien Beruf" (Zeugnis vom 00.00.0000, Anl. K0, Bl. 267 d. A.) abgeschlossen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 15.12.2000 Vergütung zuletzt allein noch nach Entgeltgruppe 11 TVöD zu bezahlen.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Kempten vom 23.04.2012, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.05.2012 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage in der Sache mit der Begründung abgewiesen hat, dass, ausgehend von den tariflichen Bestimmungen der Anlage 1 a, Teil III Buchstabe I BAT, dem Kläger nur Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a BAG zustehe, da er kein Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium sei und sich ein Anspruch auf eine der Vergütungsgruppe III BAT entsprechende Vergütung auch nicht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT - dem dortigen dritten Absatz - ergebe. Es könne dahinstehen, ob der Kläger ein sonstiger Angestellter gemäß dieser Bestimmung sei, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit eines Diplomsportlehrers ausübe, da die dort tariflich in Bezug genommene nächst niedrigere Vergütungsgruppe zur Vergütungsgruppe II b BAT der Eingruppierungsvorschriften für Sportlehrer an Bundeswehrschulen nicht die Vergütungsgruppe III, sondern die Vergütungsgruppe IV a BAT sei. Das Arbeitsgericht hat sich hierzu vollinhaltlich der Auffassung der Zehnten Kammer des LAG München im Urteil vom 19.01.2011 (10 Sa 744/10) angeschlossen, wonach die Tarifvertragsparteien in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT klargestellt hätten, dass bei deren Anwendung der Grundsatz der Spezialität gelte und deshalb zu berücksichtigen sei, dass die Tarifvertragsparteien f...

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