Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüsselverlust

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit dem Schadenersatzanspruch eines Schulträgers gegen die bei ihm beschäftigte Lehrkraft, die den ihr überlassenen Schlüssel der zentralen Schließanlage verloren hat.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 29b Ca 240/05 W)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom9.11.2005, Az.: 29 b Ca 240/05 W, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.331,88 EUR.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte ist als hauptberufliche Lehrkraft für die Fächer Maschinenschreiben, Textverarbeitung und Kurzschrift seit dem 01.09.1995 bei dem Kläger beschäftigt. Die Beklagte bestätigte dem Kläger schriftlich, dass sie einen untergeordneten Generalschlüssel für das Schulgebäude erhalten hat, dass sie bei Verlust des Schlüssels mit einer Regressforderung von ca. DM 5.000,00 zu rechnen hat und dass ihr der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung empfohlen wurde. Die Beklagte versicherte das Risiko des Abhandenkommens von Dienstschlüsseln gemäß dem Haftpflichtversicherungsschein vom 11. Mai 1995 und gemäß dem Nachtrag zu diesem Haftpflichtversicherungsschein vom 25.06.2001 bei der HUK-Coburg.

Den Dienstschlüssel hat die Beklagte in einem gesonderten Etui, das sie während der Schulzeit immer in ihrer Schultasche mit sich führte. Immer dann, wenn sie die Schule abzuschließen hatte, nahm die Beklagten den Schlüssel aus der Schultasche und gab ihn nach Beendigung des Schließvorganges wieder dort hinein.

Am 02.10.2002 verlor die Beklagte ihren Dienstschlüssel und stellte dies nach dem Feiertag am 04.10.2002 fest.

Der Dienstschlüssel ist Teil der Schließanlage der Schule. Nach dem Kostenvoranschlag der Fa.U., K. vom 14.05.2003 kostet der Austausch der Schließanlage EUR 1.148,17 zuzüglich EUR 183,71 MWSt.

Die Beklagte war bereit, den vom Kläger geltend gemachten Schaden im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Die HUK-Coburg lehnte die Schadensregulierung ab. Die Beklagte bezahlte den Schaden bisher nicht. Der Kläger hat die Schließanlage bis heute nicht ausgetauscht.

Mit seiner beim Amtsgericht Weilheim am 27.1.2005 eingegangenen Klage vom 22.1.2005 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1148,17 EUR sowie die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Beklagte nach erfolgtem Austausch der Schließanlage zusätzlich die anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 183,71 EUR zu bezahlen habe.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Schließanlage müsse gegen eine neue ausgetauscht werden, um die gebotene Sicherheit der Schulräume zu gewährleisten. Die Beklagte sei wegen des schuldhaften Schlüsselverlustes infolge mittlerer Fahrlässigkeit für diese Kosten in vollem Umfange schadensersatzpflichtig. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung seien auf den Schlüsselverlust bei Schließanlagen nicht anwendbar. Auch wenn der Kläger die Schließanlage infolge seiner knappen Finanzmittel bisher nicht ausgetauscht habe und die Schule nur stärker bewacht habe und insoweit freiwillig das mit dem Schlüsselverlust verbundene Risiko übernommen habe, bestehe nach wie vor eine ernsthafte Missbrauchsmöglichkeit.

Das Amtsgericht Weilheim hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4.4.2005 an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1148,17 Schadensersatz nebst Zinsen hieraus seit 27.1.2005 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach erfolgtem Austausch der Schließanlage zusätzlich die anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von Euro 183,71 zu bezahlen hat.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, auf ihr Arbeitsverhältnis sei § 14 BAT anwendbar, wonach Arbeitnehmer nur bei vorsätzlicher oder grober Pflichtverletzung hafteten. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, sie sei am 2.10.2002 mit ihrem Dienstschlüssel wie immer verfahren, d.h. sie habe das Dienstschlüsseletui nach dem Schließvorgang in ihre Schultasche gegeben. Erst nach dem Feiertag am drittem Oktober 2002 sei ihr am 4.10.2002 aufgefallen, dass sich der Schlüssel nicht mehr in ihrer Schultasche befinde. Möglicherweise habe sie am 2.10.2002 den Schlüssel nicht in die Schultasche, sondern daneben gesteckt und der Schlüssel sei in das Herbstlaub gefallen. Ein schuldhaftes Handeln liege damit nicht vor. Sie, die Beklagte, habe sich bezüglich des ihr übergebenen Schlüssels so verhalten, wie sie es auch mit ihren eigenen Schlüsseln tue. Jedenfalls sei dem Kläger kein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführender Schaden entstanden. Im Übr...

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