Entscheidungsstichwort (Thema)
Kausalität. Schadensersatz Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage
Leitsatz (redaktionell)
Durch den Verlust eines Schlüssels werden die Kosten für den Austausch der Schließanlage dann nicht mehr kausal verursacht, wenn die Schließanlage bislang nicht ausgetauscht wurde und es innerhalb eines längeren Zeitraumes zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels gekommen ist.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 661/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 – 2 Ca 661/10 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 EUR 97,50 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Schadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er einen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch den Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgeben.
Die Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im Prozess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der Angebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro vorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte die Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto, Rechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar trägt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei. Die Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und einen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die Alarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen entsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und dort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die Alarmanlage außer Funktion gesetzt war.
Der Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage erhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Schlüssels und des Codesenders entstanden sei. Hierzu hat sie die Nettopositionen aus dem Angebot H. für das Auswechseln der Schließanlage und die Nettopositionen aus der Rechnung der Firma M. eingesetzt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Verlust des Schlüssels grob fahrlässig verursacht, er müsse daher den Schaden ersetzen, eine Haftungsprivilegierung greife nicht. Der Kläger verfüge auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie habe die Rechnung der Firma M. bezahlt, bietet hierfür den Beweis durch einen Zeugen an. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung, welche das konkrete Risiko abdecke, habe sie nicht abgeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 3.221,95 EUR zu zahlen,
hilfsweise hat sie beantragt,
festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle Aufwendungen der Beklagten und Widerklägerin, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C. und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage X. noch entstehen, zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen,
er hat das Entstehen eines Schadens bestritten, hat bestritten, dass die Rechnung der Firma M. bezahlt sei und im Übrigen sich auf Haftungsprivilegierung berufen. Die Beklagte hätte eine entsprechende Versicherung abschließen müssen.
Der Kläger hat seiner Haftpflichtversicherung den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf seiner Seite dem Rechtsstreit beizutreten. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit beigetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.09.2010, mit welchem über die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wurde und auf das End-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 verwiesen.
Im Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht, soweit für die Berufung von Bedeutung, die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte zu 1.) habe keinen Schadensersatzanspruch, so dass sowohl der Zahlungsantrag als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag abzuweisen seien. Zwar komme grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben würden. Ob der Kläger den Verlust des Codesenders und des Schlüssels zu vertreten habe und welcher Grad von Fahrlässigkeit ihm ggf. vorzuwerfen sei, könne indes offen bleiben. Der Beklagten sei kein Schaden ents...