Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Angebot eines sogenannten Versorgungsvertrags aus betrieblicher Übung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewährt ein Arbeitgeber nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit mehr als 30 Jahre der weit überwiegenden Mehrzahl seiner Arbeitnehmer eine Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung, entsteht eine betriebliche Übung auch dann, wenn der Erteilung der Versorgungszusage jedes Jahr ein Vorstandsbeschluss zugrunde lag und dabei einige wenige Arbeitnehmer ausgenommen wurden.
2. Dem Entstehen einer betrieblichen Übung steht in diesem Fall weder entgegen, dass es sich bei dem Arbeitgeber um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt noch dass in allen Arbeitsverträgen der Mitarbeiter bestimmt ist, dass auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 26.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 10932/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.04.2010 Az.: 4 Ca 10932/09, wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.2009 eine Versorgungszusage wie folgt anzubieten:
§ 1. Zusage.
Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwern und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.
§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.
Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.
§ 3. Langandauernde Krankheit.
Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält die Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis, finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
§ 4. Eintritt in den Ruhestand.
Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig vom Ausspruch einer Kündigung und unbeschadet einer Ruhestandsversetzung auf Antrag in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 5 BayBG – mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
§ 5. Vertragskündigung.
(1) |
Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung blieben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
(2) |
Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: |
a) |
Kündigung aus wichtigem Grund: |
aa) |
Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. |
bb) |
Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. |
b) |
Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen: |
|
Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristische Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. |
c) |
Wegen Dienstunfähigkeit: |
|
Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräft... |