Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung Berechnung eines tariflichen Ausgleichsanspruchs nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei dem Bayer. Rundfunk
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ziffer 4.3. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen bei dem Bayer. Rundfunk ist das für die Ausgleichszahlung zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen auf das höchste Tarifgehalt begrenzt.
2. Übersteigt das Durchschnittseinkommen das höchste Tarifgehalt, ist dieses für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu Grunde zu legen und von diesem der Abschlag von 10 % vorzunehmen.
Normenkette
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei dem Bayerischen Rundfunk
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 20 Ca 241/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2008 (Az.: 20 Ca 241/08) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung von Ausgleichszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 nach einem für die Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen.
Die 1942 geborene Klägerin war seit mehreren Jahren bis 28.02.2007 bei der beklagten Rundfunkanstalt als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der zwischen der IG Medien und andere Arbeitnehmervereinigungen sowie der Beklagten geschlossene Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 25.05./03.06.1992 Anwendung, der u. a. folgende Regelungen enthält:
1. Geltungsbereich
1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a TVG, die Mitglieder der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften sind und in den letzten 6 Monaten Honorareinkünfte vom in Höhe von mindestens EUR 2.556,46 (Tarifstand 01.05.2003: EUR 3.450,00) hatten oder einen Ausgleichsanspruch entsprechend TZ 4.3. haben,
1.1.1. für die zwischen ihnen und dem durch Dienst-/Arbeits- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
…
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit
2.1. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ist gegeben, wenn sie/er entweder beim oder bei ihm und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland gehören, mehr als die Hälfte, bzw. wenn sie/er künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, mindestens ein Drittel seiner/ihrer erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto und ohne gesonderte Unkostenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungstarifverträgen bezogen hat.
…
2.1.1. Soweit die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter jährlich Gesamtentgelte bezogen hat, die über dem höchsten Tarifgehalt (TZ 740 des Gehaltstarifvertrages für den …) liegen, bemessen sich die in diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungstarifverträgen vorgesehenen Leistungen maximal nach dem jeweiligen aus der Gehaltstabelle zu entnehmenden höchsten Tarifgehalt incl. der allgemeinen Zulage.
…
4. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit
…
4.2.
4.2.1. Beabsichtigt der die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters, so hat er ihr/ihm dies, sofern die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter schon mindestens einmal innerhalb der letzten abgerechneten 3 Kalenderjahre einen berechtigten Urlaubsanspruch gegen ihn geltend gemacht hat, durch die Honorarabteilung mindestens 2 Monate vorher schriftlich anzukündigen ….
…
4.3. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die/der keine Beendigungsmitteilung erhalten hat, mit ihrem/seinem in einem Kalenderjahr vom bezogenen Entgelt aber gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vor der Geltendmachung des diesbezüglichen Anspruches liegenden 5-Kalenderjahre-Zeitraums ohne eigenes Verschulden zurückgeblieben ist, hat Anspruch auf Zahlung der sich insoweit ergebenden Differenz.
Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens der letzten 5 Kalenderjahre bleiben das entgeltstärkste und entgeltschwächste Kalenderjahr unberücksichtigt. Nach Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden noch folgende Abschläge vorgenommen:
Einkommen zwischen EUR 51.129,19 und dem |
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höchsten Tarifgehalt |
10 % |
Einkommen zwischen EUR 38.346,89 und |
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EUR 51.129,19 |
7,5 % |
Einkommen zwischen EUR 25.564,59 und |
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EUR 38.346,90 |
5 % |
Einkommen unter EUR 25.564,59 |
kein Abschlag |
Ausgleichszahlungen oberhalb des höchsten Tarifgehaltes erfolgen nicht.
…
…
5. Geltendmachung von Ansprüchen
…
5.3. Ein Anspruch muss, soweit Durchführungstarifverträge nichts anderes vorsehen, in dem Jahr, in welchem er entstanden ist, spätestens aber bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres gegenüber der Honorar- und Lizenzabteilung de...