Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Zulage nach § 24 BAT. Persönliche Zulage nach § 24 BAT Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit (BAT). Höherwertige Tätigkeit, vorübergehende Ausübung (BAT). Zulage, persönliche nach § 24

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 24 Abs. 1 BAT im Falle der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zu zahlende persönliche Zulage kann sich wegen der nach § 24 Abs. 3 BAT vorzunehmenden Vergleichsberechnung, bei der auch der Wegfall von Zulagen bei Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zu berücksichtigen ist, auf Null reduzieren.

2. Die Tarifvertragsparteien haben diese Möglichkeit in Kauf genommen. Sie rechtfertigt sich daraus, dass der Zweck des § 24 BAT nicht darin besteht, den betroffenen Angestellten in jedem Einzelfall einen finanziellen Ausgleich für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zu verschaffen, sondern sie so zu stellen, als wären sie auf Dauer in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert.

3. Die Reduzierung der persönlichen Zulage auf Null verstößt deshalb nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Die Entstehung einer „negativen Zulage” auf Grund der Berechnung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT ist ausgeschlossen, weil es mit dem Begriff der Zulage nicht vereinbar ist, dass den davon betroffenen Arbeitnehmern etwas weggenommen wird, d. h. dass sich ihre Vergütung dadurch reduziert. Insoweit ist eine teleologische Reduktion des § 24 Abs. 3 BAT im Wege der Auslegung geboten.

5. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 24 BAT erfolgt im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Hält sie sich im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 BGB), scheidet ein Ablehnungsrecht der oder des Angestellten aus. Schadenersatzansprüche der betroffenen Angestellten wegen unterlassener Aufklärung über die mögliche Reduzierung der persönlichen Zulage gem. § 24 BAT auf Null sind in diesem Fall nicht gegeben.

 

Normenkette

BAT § 24; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 2a Ca 6253/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 6 AZR 424/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.5.2001 – 2a Ca 6253/01 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatzes – Überleitungs-Gesetz vom 8.5.2001 bis 31.12.2001 und in Höhe von 5% über den Basiszinssatz nach §§ 288, 287 BGB seit 1.2.2002 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 12/13 und die Beklagte 1/13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung auf Zahlung einer persönlichen Zulage gemäss § 24 Abs. 1 BAT, um die Zahlung einbehaltener Gehaltsbeträge, um – erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte – Ansprüche auf Vergütungsneuberechnung und Zahlung von sich daraus ergebenden Differenzbeträgen an „die jeweiligen Empfänger, wie Sozialversicherungsträger und Zusatzversorgungskasse” sowie um hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche.

Der Kläger trat am 1.5.1975 in die Dienste der Beklagten als Angestellter im gehobenen technischen Dienst. Seit 1.11.1999 befindet er sich in Altersteilzeit. Die Arbeitsphase endete am 31.10.2001; die sich daran anschließende Freistellungsphase wird bis zum 31.10.2003 dauern.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien regelt sich auf Grund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages vom 3.3.1975, Bl. 7 d.A.) nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sowie nach den sonstigen tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger ist unstreitig in Verg. Gruppe II BAT eingruppiert. Er erhält ab 1.7.1997 zusätzlich zu seiner Vergütung nach Verg. Gruppe II BAT eine sog. Vergütungsgruppenzulage, die monatlich 6, 5% der Grundvergütung der Stufe 4 der Verg. Gruppe II BAT beträgt. Ferner erhält er eine „allgemeine Zulage” und eine „Technikerzulage”.

Bei Vollzeitbeschäftigung hätte der Kläger auf Grund seiner Eingruppierung in Verg. Gruppe II Stufe 11 (Höchststufe) im Juni und Juli 2000 eine Grundvergütung in Höhe von monatlich 6.346,01 DM brutto verdient. In den Monaten August bis einschließlich Dezember 2000 hätte der Kläger bei Vollzeitbeschäftigung auf Grund seiner Eingruppierung in Verg. Gruppe II Stufe 11 eine Grundvergütung in Höhe von 6.472,93 DM brutto zu beanspruchen gehabt. Auf Grund der Altersteilzeit verdiente der Kläger im Mai 2001 insgesamt 5.357,65 DM brutto.

In der Zeit vom 1.6.2000 bis einschließlich 31.12.2000 wurde der Kläger mit höherwertigen Aufgaben betra...

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