Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr. Berücksichtigung von Zeiten der Entgeltfortzahlung bei der Zulage aufgrund wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob eine den Anspruch auf Zulage auslösende wesentliche Verminderung der Arbeitszeit i. S. d. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw vorliegt, sind auch Zeiten der Entgeltfortzahlung mit einzubeziehen. Dies wurde durch die 4. Änderung des TV-UmBw klargestellt.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw regelt nicht selbst, was unter einer wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in der Protokollnotiz hierzu erläutert, wie der Begriff “wesentlich„ auszulegen ist, und stellen dabei auf ein Absinken der Arbeitszeit um mehr als 20 Stunden ab, wobei die Tarifvertragsparteien nunmehr im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-UmBw vom 24.03.2017 klargestellt haben, dass es hierbei maßgeblich auf das Absinken der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten sowie der Stunden ankommt, für die Entgeltfortzahlung geleistet wurde.

2. Die Regelung im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-UmBw vom 24.03.2017 beinhaltet keine zum 01.05.2017 in Kraft getretene Neuregelung sondern eine Klarstellung des bereits vorher Gewollten, das im bisherigen Wortlaut der Protokollerklärung nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen war.

 

Normenkette

TV-UmBw § 7 Abschn. A Abs. 1; TVöD-BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Entscheidung vom 19.10.2016; Aktenzeichen 4 Ca 743/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 6 AZR 576/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 19.10.2016, Az. 4 Ca 743/16, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 710,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236,78 € brutto seit dem 31.10.2013, aus 236,78 € brutto seit dem 30.11.2013 und aus 236,78 € brutto seit dem 31.12.2013 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger die Neufestsetzung der Zulage nach § 7 Abschnitt A des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden: TV-UmBw) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10.12.2010.

§ 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw lautet auszugsweise wie folgt (Anl. K 11, Bl. 26 ff. d. A.):

"§ 7

Ergänzung der Einkommenssicherung

A. Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten

(1) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach

- § 46 TVöD-BT-V (Bund),

- dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Arbeiterverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 28. November 1967,

- dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Angestelltenverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 12. Januar 1971

erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD hinausgegangene Arbeitszeit entfallende anteilige Tabellenentgelt i. S. d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD.

..."

Die Protokollerklärung hierzu lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10.12.2010:

"Die Verminderung der Arbeitszeit ist wesentlich, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden sind aus dem Durchschnitt der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung zu ermitteln und dem Durchschnitt der künftig zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen ..."

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 24.03.2017 (Anl. K 10, Bl. 220 ff. d. A.), der zum 01.05.2017 in Kraft trat, wurden in diese Protokollerklärung in Satz 2 nach dem Wort "bezahlten" die Wörter "sowie der der Entgeltfortzahlung unterliegenden" eingefügt.

§ 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V regelt:

"Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der Bemessung des Arbeitsentgelts des 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet."

Der Kläger ist seit 01.05.1987 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Diensthundeführer im Bundeswehrdienstleistungszentrum E. bei einer regelmäßigen Arbe...

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