Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleiche Kammerbesetzung. Besetzung der Kammer. Dieselbe Kammerbesetzung. Gesetzlicher Richter. Nichtigkeitsklage. Vorschriftsmäßige Besetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht im Geschäftsverteilungsplan keine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahres aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung, ist die Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum Fortsetzungstermin nicht gesetzmäßig und kann zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 578 ff. ZPO durch Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) führen.
2. Die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) ist unzulässig, wenn sich der Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils auf die rechtsgestaltende Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 KSchG beschränkt und wenn der Antrag des Nichtigkeitsklägers dahingeht, das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben, als es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.
Normenkette
ArbGG § 39; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 07.06.1996; Aktenzeichen 3 (4) Sa 695/91) |
ArbG München (Urteil vom 27.07.1988; Aktenzeichen 22 Ca 2079/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7.6.1996 – Gz.: 3 (4) Sa 695/91 – wird aufgehoben.
2. Der Antrag, das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7.6.1996 – Gz.: 3 (4) Sa 695/91 – lediglich insoweit aufzuheben, als es das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Abfindung auflöst, wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.2.1988.
Der am … geborene Kläger, der aus Polen stammt, trat am 16.3.1983 als Redakteur in die Dienste der Beklagten und wurde in der polnischen Nachrichtenabteilung beschäftigt.
Die Beklagte betrieb im Zeitpunkt der Kündigung einen Radiosender in München. Der Sitz des Senders wurde im Jahr 1995 nach Prag verlegt.
Mit Schreiben vom 17.2.1988, dem Kläger durch den Gerichtsvollzieher zugestellt am 23.2.1988, kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich zum 30.6.1988.
Die hiergegen am 24.2.1988 zur Niederschrift des Arbeitsgerichts erhobene Klage hat das Arbeitsgericht mit Endurteil vom 27.7.1988 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Endurteil mit Urteil vom 18.12.1989 geändert, der Klage stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die zugelassene Revision der Beklagten hin hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16.8.1991 aufgehoben und die Sache an das-Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Hierauf hat das Landesarbeitsgericht mit (End-)Urteil vom 7.6.1996, auf das hinsichtlich des bis dahin erfolgten Parteivorbringens und der rechtlichen Würdigung verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 27.7.1988 dahin geändert, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 30.6.1988 aufgelöst und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger eine Abfindung von DM 90.000,– zu zahlen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers und die Klage abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 18.9.1997 – 2 AZN 522/97 – zurückgewiesen, weil der Kläger nicht aufgezeigt habe, welchen abweichenden Rechtssatz das Landesarbeitsgericht aufgestellt habe und weil nach der abschließenden Aufzählung des § 72 a ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße gestützt werden könnten, selbst wenn durch die gerügten Verfahrensfehler Verfassungsrechte verletzt würden. Der Beschluß vom 18.9.1997 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1.10.1997 zugegangen.
Einen Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung vom 6.5.1997 hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 2.6.1997 zurückgewiesen.
Über Anträge vom 6.5.1997 und 8.8.1997 auf Ergänzung des Urteilstenors im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7.6.1996 um eine Entscheidung über die Zulassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht München bisher nicht entschieden. Ebenso ist bisher über einen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17.6.1997 nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 28.10.1997, beim Landesarbeitsgericht München am 30.10.1997 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7.6.1996 Nichtigkeitsklage erhoben.
Die Nichtigkeitsklage bezieht sich auf folgende Vorgänge:
Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 18.12.1989 und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.8.1991 hat das Landesarbeitsgericht in dem am 13.11.1992 anberaumten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Vernehmung verschiedener Zeugen die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.1.1993 bestimmt.
Nach Verleg...