Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der tariflichen Feiertagszulage im Bereich der Gebäudereinigung. Auslegung des Tarifvertrags zum Begriff der an gleicher Arbeitsstelle auftragsbedingt laufend verrichteten Sonn- und Feiertagsarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Soweit sich § 3 Nr. 3.7 Buchst. g) RTV Gebäudereinigung auf Sonn- und Feiertagsarbeiten bezieht, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist nicht auf den konkreten Arbeitnehmer, sondern auf die Arbeitsstelle abzustellen. Den Auftrag erhält der Arbeitgeber von seinem Kunden.
Normenkette
RTV Gebäudereinigung § 3 Nr. 3.7 Buchst. g
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 07.03.2013; Aktenzeichen 24 Ca 1356/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.03.2013 - Az.: 24 Ca 1356/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tarifvertraglichen Zulage für Arbeitsleistung des Klägers am 01. Mai sowie am Pfingstsonntag.
Die Beklagte führt für verschiedene Industrieunternehmen - u.a. den Automobilhersteller F. in A-Stadt - die Reinigung von Produktionsmitteln und Produktionshallen durch. Der Kläger ist seit 03.05.1999 bei der Beklagten als Vorarbeiter in der Reinigung beschäftigt.
Er wird beim Automobilhersteller F. eingesetzt, zuletzt im Bereich der Reinigung der Lackiererei, zwischenzeitlich kombiniert mit einer Tätigkeit im "Ölmanagement". Die Reinigungstätigkeiten für die Firma F. besteht zu einem Teil aus Reinigungstätigkeiten, die unter der Woche durchzuführen sind und solchen Tätigkeiten, die F. nur bei ruhender Produktion für die Wochenenden und Feiertage anfragt. Gegen Mitte der Woche teilt F. dabei mit, welche Reinigungen an den kommenden Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden sollen. Insbesondere im Bereich der Lackiererei wurden für alle Sonn- und Feiertage des Jahres Reinigungstätigkeiten angefragt.
Der Kläger wurde am 01.05.2012 sowie am 27.05.2012 (Pfingstsonntag) für Reinigungstätigkeiten in der Lackiererei eingesetzt und arbeitete insgesamt 16,5 Stunden. Er erhielt hierfür einen Zuschlag in Höhe von 75 v.H., mithin € 130,43.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. § 3 Nr. 3.7 des RTV lautet:
"3.7 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit 25 v.H.
b) für Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit 25 v.H.
c) für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus 100 v.H.
d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 100 v.H.
e) für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am Pfingstsonntag, am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 200 v.H.
f) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 150 v.H.
g) bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von 75 v.H. zu zahlen.
3.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen."
Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die am 01.05.2012 und 27.05.2012 geleistete Arbeit Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 200 v.H. habe. Zwar sei es zutreffend, dass § 3 Nr. 3.7 Buchst. g) als Ausnahmeregelung zu den Buchst. e) - f) angesehen werden müsse. Die Voraussetzungen des Buchst. g), nämlich eine laufende, durch den Auftrag bedingte Verrichtung von Sonn- und Feiertagsarbeiten an gleicher Arbeitsstelle seien aber nicht erfüllt. Davon könne auf der Ebene des einzelnen Arbeitnehmers nur dann gesprochen werden, wenn dieser stets an denselben Feiertagen für diese Arbeiten eingesetzt werde. Nur dann sei das Erfordernis der Planbarkeit und der Voraussehbarkeit, die das Bundesarbeitsgericht als Sinn und Zweck der abgestuften Regelung anerkannt habe, als gegeben anzusehen. Werde der einzelne Arbeitnehmer jedoch nicht regelmäßig an denselben Feiertagen zu Arbeiten herangezogen, sondern an manchen Feiertagen und an manchen Feiertagen nicht, so sei bereits das Erfordernis der Planbarkeit und Voraussehbarkeit nicht erfüllt (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 17.09.2012, Bl. 1 ff. d. A., und 21.01.2013, Bl. 24 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 217,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, bei der Ausnahmevorschrift des § 3 Nr. 3.7 Buchst. g) RTV handele es sich um eine auf den Kundenauftrag und ...