Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 08.06.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1158/92 N) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.06.1994 – Az.: 6 Ca 1158/92 N – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1992.
Der Kläger war im Jahre 1992 bereits seit mehr als 7 Jahren als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des privaten Omnibusgewerbes in Bayern Anwendung. Nach dem seinerzeit geltenden Lohntarifvertrag Nr. 15 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergeben sich die monatlichen Grundlöhne aus § 2, während § 5 des Lohntarifvertrages Nr. 15 für die Sonderzahlung bestimmt:
§ 5 Sonderzuwendung
1. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Sonderzuwendung. Diese Sonderzuwendung ist je zur Hälfte mit der Juni- bzw. Novemberlohnzahlung auszubezahlen. Sie beträgt:
- nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten 20 %
- nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren 40 %
- nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren 60 %
- nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 80 %
- nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren 100 %
des tariflichen Monatsgrundlohnes.
Im bayerischen Omnibusgewerbe werden die Löhne in der Regel im Frühjahr angehoben, so auch zum 1.5.1992. Bis zum Jahre 1991 zahlte die Beklagte die Ende Juni fällige Sonderzahlung jeweils auf der Basis des für den Auszahlungsmonats geltenden Tarifgrundlohnes. Seither steht sie auf dem Standpunkt, für die Höhe der Sonderzahlung sei jeweils der durchschnittliche tarifliche Grundlohn der ersten bzw. zweiten Jahreshälfte zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund eine Musterprozeßvereinbarung getroffen, deren Durchführung die Klage dient. Für den Monat Juni 1992 belief sich der halbe monatliche Tarifgrundlohn des Klägers auf DM 1.360,–, während die Beklagte Ende Juni 1992 nur den sich für das erste Halbjahr 1992 ergebenden halben durchschnittlichen tariflichen Monatsgrundlohn in Höhe von DM 1.311,33 als Sonderzahlung leistete. Der Kläger hat daher beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 48,67 brutto zuzüglich 4 % Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Endurteil vom 8.6.1994 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Hinsichtlich der vom Erstgericht vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung wird auf sein Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 8.12.1994 zugestellte Urteil am 9.1.1995 Berufung einlegen und die Berufung am 9.2.1995 begründen lassen.
Beide Seiten wiederholen ihre Sachdarstellung und Rechtsauffassung, bezüglich derer auf die Berufungsbegründung (Bl. 47/49 d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 56/60 d.A.), sowie den gesamten übrigen Akteninhalt verwiesen wird.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 Abs. I, II ArbGG und auch im übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und in der vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden, §§ 11 Abs. II, 66 Abs. I, 64 Abs. VI ArbGG, 518, 519, 222 Abs. II ZPO.
II.
Die Klage ist begründet, denn der Kläger hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe des halben Tarifgrundlohnes, welcher ihm für den Monat Juni 1992 zustand. Im einzelnen gilt:
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge für die Arbeiter des privaten Omnibusgewerbes in Bayern anzuwenden. Nach § 5 Zif. 1 des Lohntarifvertrages Nr. 15 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 25.5.1992, gültig ab dem 1.5.1992 (im weiteren LTV), hat der Kläger einen mit der Junizahlung fälligen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe der Hälfte von 100 % des tariflichen Monatsgrundlohnes.
2. § 5 Zif. 1 LTV ist dahin auszulegen, daß unter Tariflohn der im Fälligkeitszeitpunkt maßgebende Tariflohn zu verstehen ist.
a) Der Tarifvertrag Nr. 15 regelt in § 2 die Höhe des monatlichen Grundlohnes. Ein anderer als der in § 2 geregelter monatlicher Grundlohn ist in diesem Tarifvertrag nicht angesprochen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in einer tariflichen Vorschrift, die auf den monatlichen tariflichen Grundlohn bezogen ist, nicht oder nicht nur der tarifliche monatliche Grundlohn gemeint sein soll, der in eben diesem Tarifvertrag festgelegt ist, sondern der monatliche Grundlohn aus einem ganz anderen Tarifvertrag.
b) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß in § 5 Zif. 4...