Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen. Anpassung eines Altvertrags. Widerruf
Leitsatz (amtlich)
Der Klägerin steht weiterhin ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen zu, weil der Arbeitgeber sich in einem „Altvertrag” die freie Widerruflichkeit dieses Zuschusses vorbehalten hatte und den Formularvertrag innerhalb der Übergangsfrist des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht anzupassen versucht hat; sein Widerruf vom 10.09.2007 ist somit unwirksam.
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen 21 Ca 4259/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2009 – Az.: 21 Ca 4259/08 – abgeändert:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
11. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
12. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
13. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.
14. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 346,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
15. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
16. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch in der Berufung über die Wirksamkeit des Widerrufs einer der Klägerin vom Beklagten über lange Jahre hinweg bezahlten Zulage zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 3 Abs. 2 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrags.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei dem Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagter), der sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins mit Vorsorgemaßnahmen gegen Tierseuchen in der Landwirtschaft beschäftigt, seit 01.07.1985 auf der Grundlage des vom Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags vom 31.05.1985 (Bl. 5 d.A; künftig: Arbeitsvertrag) als Tierärztin unter weitgehender Gleichstellung mit einem Beamten des Freistaats Bayern beschäftigt.
In einem Schreiben an alle TierärztInnen des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. vom 24.05.1971 (Bl. 54 d.A.) hat der Beklagte im Zuge seiner Festlegung auf eine Vergütung der TierärztInnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angeordnet:
„Zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen wird vom 01.01.1971 an allen Tierärzten eine nicht gesamtversorgungsfähige Zulage in entsprechender Höhe gewährt.”
§ 3 Nebenabreden, dort Abs. 2 und 3) des Arbeitsvertrags lauten:
2) Zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen wird eine nicht gesamtversorgungsfähige Zulage in entsprechender Höhe gewährt.
3) Die Nebenabreden unter 1) und 2) sind widerruflich.
Der Beklagte hat die Zulage gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bis 30.06.1992 unter Anpassung an die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ausbezahlt. Mit Schreiben vom 25.05.1992 (Bl. 38 d.A.) hat er die Anpassung der Zulage für die Zukunft ab 30.06.1992 aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen.
Der vorletzte Absatz des Schreiben...