Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Sozialplans zu Abfindungsansprüchen bei Eigenkündigung unter ausdrücklichem Verweis auf die "Rechtsprechungsgrundsätze des BAG". Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Mitteilung eines arbeitgeberseitig geplanten Beendigungstermins
Leitsatz (amtlich)
Verweist ein Sozialplan für die Abfindungsansprüche bei Eigenkündigung eines Arbeitnehmers auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BAG, ist ein Abfindungsanspruch nur begründet, wenn dem kündigenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Eigenkündigung der voraussichtliche Ausscheidetermin zuvor mitgeteilt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 14).
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BetrVG §§ 112-113, 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3, § 113 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 22.10.2014; Aktenzeichen 43 Ca 6452/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.10.2014 - 43 Ca 6452/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan, hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... - BIS - seit dem 01.06.2008 als Finanzbuchhalter beschäftigt, und zwar zuletzt im Bereich Corporate Accounting Shared Service Center B-Stadt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.903,-- €. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war eine von mehreren inländischen Teilkonzerngesellschaften innerhalb des B. Konzerns. Im Herbst 2013 wurde auf Konzernebene beschlossen, das Programm "B. Excellence-Engineering Our Future" fortzuentwickeln und umzusetzen. Danach sollte die Organisation in Teilkonzernen beendet und das operative Geschäft zukünftig stattdessen über insgesamt 14 Divisionen innerhalb der Beklagten geführt werden. Die sog. transaktionalen Dienstleistungsaktivitäten mit hohen Volumen sollten in Shared Service Centern gebündelt und eine globale IT-Organisationsstruktur etabliert werden. Zudem sollten 1.250 Vollzeitstellen (FTE) wegfallen.
Am 14.01.2014 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat deshalb einen Interessenausgleich Nr. 1, der auszugsweise lautet:
"A. Präambel
...
Die Änderungen im Rahmen von B. Excellence werden jeweils in gesonderten Interessenausgleichen beschrieben. Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass den in diesem Interessenausgleich beschriebenen Veränderungen eine konzerneinheitliche Planung zugrunde liegt und es sich unternehmens- und teilkonzernübergreifend um eine einheitliche Betriebsänderung handelt. Diese bedarf einer konzernweiten einheitlichen Regelung. Daher werden die anstehenden Veränderungen auch einheitlich im Sinne dieser Vereinbarung verhandelt und geregelt.
Es besteht ferner Einigkeit, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung von Shared Service Centern stehenden Maßnahmen nicht Gegenstand dieses Interessenausgleichs sind, sondern einer separaten Regelung bedürfen. In Bezug auf die Errichtung einer globalen IT-Organisationsstruktur wird in diesem Interessenausgleich die erste Phase zum Aufbau der neuen Struktur geregelt; die Umsetzung in die neue globale Zielorganisation mit der Regelung in einem weiteren Interessenausgleich vorbehalten.
B. Geltungsbereich
1. Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Interessenausgleich gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG der C. und ihrer inländischen Beteiligungsgesellschaften.
2. Sachlicher Geltungsbereich
Alle Betriebe und Unternehmen, die von den in diesem Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen des Projektes Excellence betroffen sind.
...
C. Allgemeine Grundsätze
I. Interessenausgleiche/Sozialplan
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich das Projekt Excellence nicht auf die in diesem Interessenausgleich geregelten Maßnahmen beschränkt und dass für weitere, bisher nicht beschriebene Maßnahmen erneut der Abschluss eines bzw. mehrerer Interessenausgleiche zu versuchen ist.
Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die unter Abschnitt C. vereinbarten 'Allgemeine Grundsätze' auch im Rahmen der weiteren zu vereinbarenden bzw. zu versuchenden Interessenausgleiche Anwendung finden sollen.
...
IV. Grundsätze zur Beschäftigungssicherung
1. Betriebsbedingte Kündigungen als ultima ratio
1.1 Betriebsbedingte Kündigungen kommen nur als ultima ratio in Betracht.
...
2. Weiterbeschäftigung
2.1 Die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen nicht möglich ist.
...
VI. Freiwilliges Ausscheiden
1. Die Betriebsparteien wollen auch durch die Förderung freiwilligen Ausscheidens die Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen reduzieren.
2. Interessierte Mitarbeiter können ab sofort bei der jeweils zuständigen Personalabteilung den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beantragen. Die Personalabteilung p...