Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltungsansprüche
Leitsatz (amtlich)
Tarifvertragliche Kürzungsvorschriften, nach denen sich Urlaubsansprüche durch Zeiträume des, ebenfalls tarifrechtlich angeordneten, Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente entsprechend vermindern, sind – auch im Hinblick auf die Richtlinie 2003/88/EG und der Rechtsprechung des EuGH hierzu (U. v. 20.01.2009 – Schultz-Hoff –) und nachfolgend des BAG – grundsätzlich rechtswirksam und verhindern damit insoweit bereits das Entstehen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3, § 55 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 37 Ca 3524/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. November 2010 – 37 Ca 3524/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs für mehrere Urlaubsjahre.
Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 00.00.1900 geborene – Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 03.05.1979 (Anl. K1, Bl. 5/6 d. A.) ab 01.05.1979 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Nach disem Arbeitsvertrag (dort Ziff. 5.) galten für das Arbeitsverhältnis „die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/Ortskrankenkassen)” in ihrer jeweiligen Fassung, wobei die Parteien sich vorliegend einig sind, dass – deshalb – auf das Arbeitsverhältnis zuletzt der „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu)” vom 07.08.2003 (im Folgenden gemäß der Diktion der Parteien: BAT/AOK-Neu – vollständige Fassung: Bl. 30 bis 79 d. A. –) Anwendung fand. Die Arbeitsvergütung des Klägers hätte zuletzt (2009) 0.000,– EUR brutto/Monat (inkl. eines Ehegattenanteils gemäß Angabe des Klägers von 000,– EUR brutto) – ggf. zzgl. der hier zunächst weiter streitigen „ZV-Umlage” – betragen.
Der Kläger war ab November 2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog ab 01.09.2006 eine zeitlich befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weshalb ab diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bestimmung in § 55 Abs. 1 Satz 5 iVm Satz 4 BAT/AOK-Neu zunächst ruhte und, nachdem dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.2010 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt worden war, nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu) sodann mit Ablauf des 31.12.2009 endete.
In der Berufung streiten die Parteien zuletzt noch über Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von jeweils 20 Urlaubs-/Arbeitstagen für die Urlaubsjahre 2007 bis 2009, welche die Beklagte im Hinblick auf die tarifvertragliche Regelung in § 44 Abs. 2 BAT/AOK-Neu – wonach sich die Dauer des Erholungsurlaubs bei befristeter Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12 verringert – ablehnt, während der Kläger diese tarifvertragliche Vorschrift als den einschlägigen europarechtlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung des EuGH und des BAG widersprechend und deshalb unwirksam ansieht, weil die tarifvertragliche Kürzungsvorschrift hiernach nicht in Fällen gelten könne, in denen der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – und ebenso Erwerbsminderung – gehindert sei, seinen Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anzutreten.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug zum noch rechtshängigen Streitgegenstand im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2010, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.12.2010 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses – anders als weitergehenden Ansprüchen des Klägers auf Urlaubsabgeltung für die Urlaubsjahre 2005 und 2006 (anteilig) sowie auf Abgeltung des Zusatzurlaubes für schwerbehinderte Menschen – die noch streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche hinsichtlich des jeweiligen gesetzlichen Mindesturlaubs von jeweils 20 Urlaubs-/Arbeitstagen für die Urlaubsjahre 2007 bis 2009 insoweit mit der Begründung abgewiesen hat, dass durch das durch die tarifvertraglichen Vorschriften angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2009 aufgrund befristet gewährter Erwerbsminderungsrente des Klägers die wechselseitigen Hauptleistungspflichten entfallen seien und nach der tarifvertraglichen Kürzungsvorschrift in § 44 Abs. 2 BAT/AOK-Neu damit auch der Urlaubsanspruch des Klägers für diesen Zeitraum wegfalle. Diese tarifliche Kürzungsregelung verstoße nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in der Auslegung, die diese Bestimmung durch di...