Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit und Kündigungsfrist einer unter § 113 InsO fallenden Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO muß der Arbeitnehmer jeden Unwirksamkeitsgrund innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen.
2. Die spezielle Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO geht jeder längeren – gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder arbeitsvertraglichen – Kündigungsfrist vor.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; ArbBeschFG Art. 6; InsO § 113
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2225/96) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 16.10.1997 – 4 Ca 2225/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch über die Wirksamkeit einer Kündigung und über Gehaltsansprüche.
Der am … geborene Kläger war nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 5.12.1979 (Bl. 9/11 d.A.) seit dem 2.1.1980 als sog. Geschäftsführer einer Filiale des Kaufhausunternehmens der Gemeinschuldnerin gegen ein Gehalt von zuletzt DM 7.601,– beschäftigt. Insgesamt beschäftigte die Gemeinschuldnerin in ihren 5 Filialen etwa 120 Arbeitnehmer. Zum 31.10.1996 legte die Gemeinschuldnerin sämtliche Filialen still. Der Kläger und die Gemeinschuldnerin waren nicht tarifgebunden.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Passau vom 12.11.1996 (Bl. 65 d.A.) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.
Wegen der Betriebsstillegung kündigte der Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse. Mit Schreiben vom 20.11.1996 (Bl. 2 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.1996. Dieses Schreiben ist eine Kopie des vom Beklagten unterschriebenen maschinellen Kündigungsschreibens, auf der die namentliche Anrede des Klägers von anderer Hand eingetragen worden ist. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 21.11.1996 zu.
Mit der am 2.12.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ausdrücklich beantragt festzustellen, „daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.11.1996 … zum 31.12.1996 beendet wird”, und zur Begründung hat er (nur) geltend gemacht, daß diese Kündigung unwirksam sei, weil „weder die vertragliche … noch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten” worden sei und „kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung” vorgelegen habe. Überdies hat der Kläger mit der Klage die Fortzahlung seines Gehaltes bis zum 30.6.1997 und die Verurteilung des Beklagten zur „Zahlung einer Abfindung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes” begehrt, ohne ausdrücklich entsprechende Anträge zu stellen.
Erst mit der Klageerweiterung vom 14.2.1997 hat der Kläger die Feststellung beantragt, „daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.11.1996 … beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht”, und zur Begründung hat er geltend gemacht, daß die Kündigung „auch sozial ungerechtfertigt” und außerdem „gemäß §§ 125, 126 BGB unwirksam” sei, weil das „Kündigungsschreiben … ein vorformuliertes Schreiben” sei, „das keine Originalunterschrift enthält, sondern lediglich kopiert ist”, und weil deswegen die „tarifvertraglich erforderliche Schriftform … nicht gewahrt” worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger das auf die Zeit vom 19.12.1996 bis 30.6.1997 entfallende Gehalt, den Rest eines 13. Monatsgehalts und Urlaubsabgeltung eingeklagt.
Das Arbeitsgericht hat durch das Urteil vom 16.10.1997 festgestellt, „daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.11.1996, zugegangen am 21.11.1996, erst zum 28.02.1997 beendet worden ist”. Außerdem hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger das auf die Zeit vom 19.12.1996 bis 28.2.1997 entfallende Gehalt, den Rest eines 13. Monatsgehalts und Urlaubsabgeltung nebst Zinsen zu bezahlen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird im einzelnen Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er macht weiter die Unwirksamkeit der streitigen Kündigung sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend und außerdem beansprucht er Gehalt für die Monate März bis Juni 1997.
Der Kläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.11.1996 nicht beendet worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, und die Verurteilung des Beklagten, an ihn weitere 30.404,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit 1.7.1997 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Begründung, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 28.2.1997 beendet worden sei.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung und -beantwortung Bezug genommen.
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