Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Information. Widerspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtzeitigkeit eines, eigentlich verspätet erfolgten, Widerspruches gegen einen Betriebsübergang aufgrund fehlerhafter Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 293f, 615

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1385/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom8. Januar 2007 – 5 Ca 1385/06 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. A. AG bzw. nunmehr mit der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unverändert über den 31.10.2004 hinaus fortbestanden hat.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Veräußerin über den Zeitpunkt eines Betriebsübergangs, primär als „Frühverrentungsverhältnis”, nebst monatlich von der Erwerberin zugesagter Abfindungsansprüche sowie hilfsweise Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Zahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung geltend.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger war ab 01.04.1999 bei der Fa. A. AG in deren Betrieb A. bzw. zuletzt P. als Typplaner mit einer Vergütung von zuletzt ca. 3.600,– EUR brutto/Monat beschäftigt. Die Fa. A. AG ist seit dem 27.12.2006 unter Formwechsel als die Beklagte eingetragen (vgl. BAG, U.v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, BB 2008, S. 2072 f – Rz. 2 –, eines der zahlreichen Parallelverfahren gegen die Beklagte, s.u.).

Die Fa. A. AG übertrug ihren Geschäftsbereich „C. I.” (CI) mit Wirkung vom 01.11.2004 auf die Fa. A. GmbH. Der Kläger und die anderen Arbeitnehmer dieses Bereiches – mit, gerichtsbekannt, einer vierstelligen Zahl von Arbeitnehmern – wurden von der Fa. A. AG mit Schreiben vom 22.10.2004 (Anl. K2, Bl. 166 bis 169 d. A.), das auch von Vertretern der Erwerberin unterzeichnet war, gemäß § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang informiert.

Die Fa. A. GmbH als Übernehmerin/Erwerberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 (Anl. K6, Bl. 174 d. A.) zum 31.03.2005, wobei in einem parallelen Schreiben der Erwerberin ebenfalls vom 30.11.2004 (Bl. 6 bis 8 d. A.) festgehalten wurde, dass der Kläger eine Abfindung von, zunächst, insgesamt 76.164,15 EUR erhalten sollte, welcher Betrag im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.04.2008 in monatlichen Raten ausgezahlt werden sollte. Die dortige Berechnung der Abfindungssumme wurde – mit geringfügiger Erhöhung der zugesagten Abfindung – mit Schreiben der Fa. A. GmbH als Erwerberin vom 24.03.2005 (Anl. K7, Bl. 175/176 d. A.) aktualisiert. Ein vom Kläger mit dem Klageschriftsatz vom 31.01.2006 im vorliegenden Verfahren vorgelegter Auszahlungsplan (Bl. 9 d. A.) weist im selben Zeitraum monatlich auszuzahlende Abfindungsbeträge in Höhe von insgesamt 23.272,36 EUR aus. Die Kündigung der Betriebsübernehmerin vom 30.11.2004 wurde vom Kläger nicht angefochten.

Die Fa. A. GmbH stellte am 20.05.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes am 01.08.2005 eröffnet.

Der Kläger widersprach mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 06.07.2005 (Bl. 38 bis 40 d. A. bzw. Anl. K1, Bl. 162 bis 164 d. A.) dem Betriebsübergang und erneut mit Schreiben wiederum seines anwaltlichen Vertreters vom 05.10.2005 (Bl. 12/13 d. A.) – welches letztere Schreiben von der Fa. A. AG mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 11 d. A.) und von der Fa. A. GmbH als in eigenverwalteter Insolvenz befindlicher Übernehmerin mit Schreiben vom 14.10.2005 (Bl. 10 d. A.) bestätigt wurden.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger in erster Linie den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A. AG bzw. nunmehr mit der – in diese umfirmierten – Beklagten in Form eines nach Behauptung des Klägers mit der Betriebserwerberin vereinbarten „Frühverrentungsverhältnisses”, nebst der entsprechenden monatlichen Abfindungsansprüche, bzw. Letztere als Zahlungsansprüche, – zuletzt hilfsweise im Rahmen eines Feststellungsantrages den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A. AG bzw. der Beklagten über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus – und hilfsweise auch Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Weiterzahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2007, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.01.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Kl...

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