Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 144 BGB vorgesehene Regelung kann auf den gesetzlich nicht geregelten Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang analog angewandt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242, 144

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 13 Ca 3195/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen 8 AZR 840/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 15. Oktober 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. September 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist.

Der im November 1953 geborene Kläger war seit 1. März 1978 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.

Am 23. Juni 2005 hatte bei der Beklagten eine Betriebsversammlung stattgefunden (Blatt 22 der Akte). Auf ihr wurden die Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, über den geplanten europaweiten Verkauf der TV-Sparte an den chinesischen Konzern T. unterrichtet.

Unter dem 1. Juli 2005 schlossen die Betriebspartner bei der Beklagten einen Interessenausgleich (Blatt 23 bis 26 der Akte) über die Konzentration der TV-Sparte in einer eigenen Betriebsabteilung und den Übergang dieses Betriebsteils auf die X. Sales GmbH (X.).

Mit Formularschreiben ohne Datum (Blatt 27/28 der Akte), ausgelaufen nach dem

1. Juli 2005, erläuterte die Betriebsteilerwerberin X. GmbH dem Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses und bat im Interesse einer zügigen und erfolgreichen Umsetzung um sein Einverständnis mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die X. Sales GmbH, Hannover. Unter dem 21. Juli 2005 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Entgegen der ursprünglichen Planung fand dieser Betriebsübergang erst zum 1. Oktober 2005 statt. Auf den zugrunde liegenden Kauf- und Schuldübernahmevertrag vom 30. September 2005 (Blatt 30 bis 37 der Akte) wird Bezug genommen.

Die Erwerberin, inzwischen umfirmiert in X.X. GmbH (XX. Sales Germany and Austria GmbH), informierte den Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 (Blatt 38 der Akte) über den erfolgten Betriebsübergang. Am 8. Dezember 2006 vereinbarte die X.X. GmbH mit dem zuständigen Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Transfersozialplan.

Darauf Bezug nehmend und unter Einbeziehung der betriebsorganisch eigenständigen V. Personalpartner GmbH gemäß § 216 b SGB III schlossen die X.X. GmbH und der Kläger im Januar 2007 einen Vertrag über Aufhebung und Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses (Blatt 39 bis 44 der Akte). Gegenstand dieses Vertrages war die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Kläger und X.X. GmbH zum 31. Januar 2007 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 90.000,–. Bei Ermittlung dieser Abfindung war aufgrund des bereits abgeschlossenen Transfersozialplanes die gesamte Dauer der klägerischen Betriebszugehörigkeit berücksichtigt worden.

Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 22. Februar 2007 (Blatt 8/9 der Akte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und widersprach dem seinerzeitigen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die X. GmbH/X.X. GmbH mit der Begründung, er sei über diesen Übergang nur unzureichend informiert worden. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 6. März 2007 hat er sein Begehren auch gerichtlich geltend machen lassen mit dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus fortbesteht. Dieses Verlangen ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben; sein Widerspruchsrecht war als verwirkt angesehen worden. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 13. September 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 15. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 5. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist am 5. Dezember 2007 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht fehlerhafte Rechtsanwendung vorgehalten. Das Widerspruchsschreiben vom 22. Februar 2007 sei fristgemäß gewesen, da die Beklagte die einmonatige Widerspruchsfrist durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2005 (Blatt 38 der Akte) mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht in Gang gesetzt habe. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2006 – 8 AZR 305/05 wird hingewiesen und ausgeführt, dass das Schreiben vom 1. Oktober 2005 diesen Anforderungen sicher nicht genügen könne. Der Kläger sei nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, „sich ein Bild zu machen”. Er habe aber auch auf sein Widerspruchsrecht nicht verzichtet. Ein solcher Erklärungsgehalt sei keinem Schreiben zu entnehmen. Seine Zustimmung habe sich nur auf den Betriebsübergang zum 1. Juli 2005 zur X...

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