Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 01.10.1992; Aktenzeichen 9 Ca 4164/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 7. Dezember 1992 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 1992 (9. Ca 4164/92) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.

Der am … geborene Kläger war vom 1. Mai 1964 bis zum 31. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Vom 1. November 1988 bis 31. Januar 1991 bezog er Vorruhestandsgeld sowie ab 1. Februar 1991 eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eine Betriebsrente, die von der Beklagten mit DM 2.894,00 monatlich errechnet worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ab 1. Februar 1991 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 3.396,91 zu. Zur Begründung nimmt er auf das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1989 (Bl. 16/17 d.A.) Bezug; die Einzelheiten seiner Berechnungen findet man auf Seite 10 der Klageschrift vom 31. März 1992 (Bl. 10 d.A.). Für die Zeit von Februar 1991 bis einschließlich März 1992 errechnete der Kläger über den Differenzbetrag von monatlich DM 502,41 eine Nachzahlungsforderung in Höhe von DM 7.033,74 und ließ sein Begehren mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 31. März 1992 zum Arbeitsgericht München gerichtlich geltend machen, – ohne Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 1. Oktober 1992 wird Bezug genommen.

Mit der am 9. Dezember 1992 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1992 zugestellte Ersturteil verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Berufungsbegründung ist am 11. Januar 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, auf die sich aus der Versorgungsordnung der Beklagten ergebenden Ansprüche nicht näher eingegangen zu sein sowie verkannt zu haben, daß im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung nur Minimalforderungen geregelt seien, sich aus einer Versorgungsordnung also sehr wohl weitergehende Ansprüche ergeben könnten. Ausgehend vom Arbeitsvertrag (vgl. das Anstellungsschreiben vom 24. Februar 1964, Bl. 13/14 d.A.) und dem Schreiben der Beklagten vom 13. März 1964 (Bl. 15 d.A.) stützt sich der Kläger auf das sogenannte Fürsorgereglement vom 5. Mai 1962 (Bl. 98–108 d.A.) und entnimmt ihm einen Anspruch auf die ungekürzte Altersrente auch bei vorzeitigem Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Rücktrittsalter); die einzige Kürzungsmöglichkeit nach Art. 27 Abs. 2 dieses Fürsorgereglements 1962 ist hier – unstreitig – nicht einschlägig. Die nächste Versorgungsordnung (vom 1. Januar 1969 – Bl. 111–133 d.A.) sah in ihrem Art. 3 Abs. 2 bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers dann eine Kürzungsmöglichkeit vor, nämlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da diese Kürzungsmöglichkeit im Fürsorgereglement vom 5. Mai 1962 noch nicht enthalten war, erachtet sie der Kläger bei Berechnung seiner betrieblichen Altersrente nicht für anwendbar, weil Art. 31 Abs. 2 der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1969 bestimmt:

Für Fürsorgeberechtigte, die dem Fürsorgereglement vom 5. Mai 1962 bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung unterstanden und die dieser Versorgungsordnung beigetreten sind, dürfen die jährlichen Gesamtleistungen außer Sozialversicherung und die Versorgungsleistungen aus dieser Versorgungsordnung nicht kleiner sein, als die Fürsorgeleistungen, die sich ergeben, wenn im Versorgungsfall das Fürsorgereglement vom 5. Mai 1962 Anwendung finden würde.

Im Versorgungsfalle wird eine entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen. Maßgebend sind dabei diejenigen anrechenbaren Bezüge, die der Fürsorgeberechtigte hätte, wenn er dem Fürsorgereglement vom 5. Mai 1962 unterstellt geblieben wäre. Zeiten, die ein Teilnehmer im Rahmen bisheriger Versorgungsregelungen bei der Niederlassung zurückgelegt hat, sind bei dieser Versorgungsordnung entsprechend zu berücksichtigen.

In Anlehnung daran hat die Beklagte im Dezember 1969 (vgl. Bl. 134–136 d.A.) allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Erläuterung der neuen Versorgungsordnung bestätigt:

Wenngleich die neue Verordnung gegenüber dem bisherigen Fürsorgereglement erheblich höhere Leistungen vorsieht, ist dennoch für alle Mitarbeiter, die bereits dem Fürsorgereglement unterstanden, die Besitzstandswahrung noch ausdrücklich festgelegt.

Gestützt auf diese ihm zugesagte Besitzstandswahrung will der Kläger auch die in den folgenden Versorgungsordnungen vom 22. Dezember 1975, vom 1. Januar 1980 und vom 1. Januar 1987 vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten bei vorzeitigem Ausscheiden auf seine betriebliche Altersversorgung nicht zur Anwendung kommen lassen und er sieht diese seine Auslegung bestätigt durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1989 (Bl. 16/17 d.A.). Damit lauten seine Berufungsanträge:

  1. Das Urteil des Arbeitsger...

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