Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1152/99 S) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 19.1.2000 – 2 Ca 1152/99 S – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, geboren am 21.8.1940, hat vom 12.3.1956 bis 11.9.1959 erfolgreich eine Ausbildung zum KFZ-Handwerker absolviert. Er ist seit 1.8.1986 bei der … beschäftigt und dort seit 1.3.1991 als Hausmeister eingesetzt. Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten sind in der sogenannten „Hausmeisterstundenberechnung” (Bl. 84 ff d. A.) beschrieben.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt den Bestimmungen des MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) und dem TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II (TV Lohngruppenverzeichnis).
Am 1.3.1994 wurde der Kläger von Lohngruppe 3 im Wege des Bewährungsaufstieges in Lohngruppe 4 und am 1.3.1998 im Wege des Zeitaufstieges in Lohngruppe 4a höhergruppiert.
Mit der Klage vom 21.4.1999 zum Arbeitsgericht Regensburg macht der Kläger geltend, dass ihm die Vergütung nach Lohngruppe 5 a zustehe, weil er die Anforderungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.11 erfülle und nicht lediglich die Anforderungen der Lohngruppe 3 Fallgruppe 6.13. Seine am 24.9.1959 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum KFZ-Handwerker sei im Hinblick auf seine in den Schriftsätzen vom 2.8.1999 und 11.11.1999 beschriebenen Arbeiten als einschlägige Berufsausbildung zu bewerten. Ihm seien im Rahmen seiner Ausbildung die Grundkenntnisse in der Metallbearbeitung vermittelt worden, die er für die Hausmeistertätigkeit benötige. Schließlich ergebe sich auch aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit (Bl. 20–27 d. A.), dass die Tätigkeit eines KFZ-Mechanikers eine Ausgangsalternative für eine Hausmeistertätigkeit sei.
Der Kläger beantragte
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.3.1998 eine Vergütung nach der Lohngruppe 5a TV Lohngruppen-TdL zu zahlen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag jeweils mit 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu verzinsen.
Der Beklagte beantragte dagegen
die kostenpflichtige Klageabweisung
und trug vor, die Ausbildung zum KFZ-Handwerker stelle keine einschlägige Ausbildung für die Hausmeistertätigkeit dar. Außerdem übe der Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten aus, für die nach seiner Auffassung seine Ausbildung erforderlich gewesen oder zweckdienlich sei.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat durch Endurteil vom 19.1.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger absolvierte Berufsausbildung zum KFZ-Handwerker sei keine einschlägige Berufsausbildung hinsichtlich der von ihm ausgeübten Hausmeistertätigkeit.
Bezüglich des Sachvortrages der Parteien und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteiles des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 19.1.2000 (Bl. 110–117 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 21.2.2000 zugestellt wurde, am 21.3.2000 Berufung eingelegt und die Begründung am 25.4.2000 (Dienstag nach Pfingsten) eingereicht.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, der Beruf KFZ-Handwerker sei als einschlägiger Ausbildungsberuf zur Hausmeistertätigkeit zu werten. Hierbei sei zu beachten, dass es keine unmittelbare Ausbildung zum Hausmeister gebe und die Hausmeistertätigkeit kein Ausbildungsberuf sei.
Das Tätigkeitsfeld eines Hausmeisters sei mannigfaltig und umfasse zahlreiche verschiedene Bereiche, insoweit könne jeder einschlägige Ausbildungsberuf stets nur einen Teil der Hausmeisterarbeit abdecken. In der KFZ-Handwerkerausbildung seien dem Kläger auch Kenntnisse vermittelt worden, die sich nicht nur auf das Objekt „Kraftfahrzeug” und deren Wartung erstrecken. Im Einzelnen erfasse die Ausbildung des Klägers die Bereiche Schlosser, Feinmechaniker, Elektriker sowie Schweißer; daher seien dem Kläger auch Grundfertigkeiten in der Metallbearbeitung vermittelt worden. Insoweit habe der Kläger eine berufsverwandte Ausbildung durchlaufen, die die auszuübenden Tätigkeiten genauso abdecke, wie die Ausbildung zum Elektriker, Schweißer oder Schlosser. Diese Berufe würden aber stets als einschlägige Ausbildungsberufe anerkannt. Auch das Grundwerk ausbildungs- und berufsbildender Informationen der Bundesanstalt für Arbeit sehe vor, dass die Ausbildung des KFZ-Mechanikers/-Schlossers als Zugangsalternative zum Hausmeisterberuf in Betracht komme; dieser Umstand könne zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „einschlägiger Ausbildungsberuf” herangezogen werden.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren
- Das Urteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 19.1.2000 Az.: 2 Ca 1152/99 S, wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.3.1998 eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 a Tarifvertrag...