Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentnerweihnachtsgeld
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird verneint, weil die Beklagte nie in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Eindruck erweckt habe, beim Rentnerweihnachtsgeld bestehe eine dauerhafte Bindung (Auslegung eines Schreibens an Betriebsrentner zum Weihnachtsgeld; Streit, ob ein solches Schreiben in einem Jahr verschickt wurde).
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 14 Ca 9858/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6.4.2004 – 14 Ca 9858/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Er trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für Betriebsrentner.
Der am 00.00.1932 geborene Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten. Er war seit dem 1.9.1949 bei der xp. AG beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Vom 9.4.1973 bis 24.4.1997 gehörte er dem Aufsichtsrat an, seit dem 16.7.1990 als stellvertretender Vorsitzender. Außerdem war er Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.4.1997. Seit Mai 1997 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung.
Die xp. AG gewährte seit den 50er Jahren auch den Betriebsrentnern Weihnachtsgeld, und zwar aufgrund von Beschlüssen des Aufsichtsrats. Das Rentnerweihnachtsgeld betrug zunächst 50 % und später 60 % der ungekürzten betrieblichen Gesamtversorgung.
Die Zahlung des Weihnachtsgeldes wurde jeweils durch Aushänge am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Die Bekanntmachungen enthielten den Hinweis, dass durch die Gewährung kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werde. In den Bekanntmachungen für die Jahre ab 1992 wurden die Versorgungsempfänger im Gegensatz zu den Vorjahren nicht mehr ausdrücklich erwähnt.
In einer im Jahre 1993 erschienen Broschüre „Hinweise für unsere Mitarbeiter für den Ruhestand” wurden u.a. die Leistungen an die Versorgungsempfänger erläutert. U.a. hieß es darin, die Rentner würden jeweils im November eines Jahres eine Weihnachtsvergütung erhalten, wenn sie der Aufsichtsrat genehmigt habe. Die Broschüre wurde jedem Mitarbeiter nach Erreichen des 55. Lebensjahres übermittelt.
Die Versorgungsempfänger erhielten jedenfalls teilweise Schreiben über die Auszahlung des Rentnerweihnachtsgeldes. Die Schreiben in den Jahren 1992 und 1994 enthielten keinen Vorbehalt und auch keinen Hinweis darauf, dass das Weihnachtsgeld nur für das Jahr vom Aufsichtsrat beschlossen worden sei und ohne Präjudiz für die Zukunft bezahlt werde.
Das Schreiben vom November 1993 (Bl. 874 d.A.) informierte zunächst über die Höhe der Weihnachtsvergütung. Dann hieß es u.a.:
„Bereits heute möchten wir Sie über zwei Beschlüsse zu Ihrer Altersversorgung informieren. In Vorgriff auf das kommende Jahr wurde entschieden, dass nach den bisherigen Grundsätzen der monatliche Versorgungsbezug um mindestens 1,5 % ab 1.7.1994 angehoben und auch im Jahr 1994 eine Weihnachtsvergütung gewährt wird.”
Der Inhalt des Schreibens von 1995 und seine Versendung sind streitig.
Schreiben aus den Jahren 1996 und 1997 hat die Beklagte nicht vorgelegt. Ein Vorbehalt für die Zukunft war ihnen nicht enthalten. Der Kläger erhielt erstmals im Jahre 1997 ein Schreiben zum Weihnachtsgeld für Rentner übersandt.
Die Schreiben aus den Jahren 1998 bis 2001, die auch der Kläger erhielt, enthielten folgenden Zusatz:
„Die Weihnachtsvergütung ist eine freiwillige, widerrufliche soziale Leistung. Hierdurch soll, wie schon bisher, kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen werden.”
Am 10.10.2002 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen xp.-Konzerns (Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes, Beihilfen in Krankheitsfällen, Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall)” (BV Aufhebung Versorgungsempfänger). Darin ist u.a. geregelt, dass ab 1.1.2002 keine freiwilligen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes für Versorgungsempfänger mehr gewährt werden. Eine Nachwirkung etwaiger betrieblicher Regelungen sei ausgeschlossen. Für den Wegfall der genannten Leistungen ist eine einmalige Ausgleichszahlung an die Betriebsrentner in Höhe von EUR 1.100,– brutto vorgesehen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde das geforderte Weihnachtsgeld. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus einer betrieblichen Übung und sei weder durch eine gegenläufige betriebliche Übung noch durch die nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossene Betriebsvereinbarung beseitigt worden.
Mit Endurteil vom 6.4.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von EUR 163,40 brutto nebst Zinsen sowie auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn auch...