Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Stichtagsregelung bei dauerhaftem Ausschluss neu eingetretener Gewerkschaftsmitglieder von zukünftigen Leistungen. Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Anpassung bei noch nicht erfolgter Auszahlung
Leitsatz (amtlich)
Eine Stichtagsregelung, die neu eingetretene Gewerkschaftsmitglieder dauerhaft von zukünftigen Leistungen ausschließt, verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Es findet aber nur ausnahmsweise eine "Anpassung nach oben" statt.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 133, 157, 242, 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BetrVG §§ 75, 112 Abs. 1; ETV § 1 Abs. 2, § 2; ZPO § 256 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 25 Ca 8658/12) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.01.2013, Aktenzeichen 25 Ca 8658/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des nicht gewerkschaftlich gebundenen Klägers gegen die Beklagte zu 1 als Transfergesellschaft auf Zahlung höheren monatlichen Transferentgeltes und über einen Anspruch des Klägers als ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 auf Zahlung einer höheren Abfindung im Zusammenhang mit einem Sozialtarifvertrag und einem Ergänzungssozialtarifvertrag.
Der Kläger war seit 14.10.1999 unter Berücksichtigung von Betriebsübergängen bei der Beklagten zu 2 beschäftigt. Er erhielt zuletzt monatlich 6962 € brutto.
Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung schlossen am 04.04.2012 die Beklagte zu 2 und die IG-Metall, Bezirksleitung Bayern, einen "Transfer- und Sozialtarifvertrag" und einen "Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag".
Im Transfer- und Sozialtarifvertrag (im folgenden TV, Anlage K2, Blatt 21) regelten die Tarifvertragsparteien unter anderem:
Präambel:
"Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von der Entlassung bedrohten Beschäftigten der N. GmbH & Co. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.
Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der S. AG mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gemäß § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden."
Weiters regelten die Tarifvertragsparteien in
§ 1 Geltungsbereich:
...
(2) Persönlich: für alle Beschäftigten des Betriebes Z.-Str. in M., sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff. SGB III erfüllen.
§ 5 Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse
...
(3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 % ihres Bruttomonatseinkommens.
Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.
Unter § 7 Abfindung regelten die Tarifvertragsparteien:
(1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:
a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die N. GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter).
...
(2) der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt Euro 110.000,....
Unter § 8 Tarifschiedsstelle vereinbarten die Tarifvertragsparteien:
Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Beisitzern/- innen (Arbeitgeberin/Gewerkschaft IG-Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschiedsstelle.
Im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (im folgenden ETV, Anlage K3, Blatt 29) vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien unter anderem:
§ 1 Geltungsbereich:
...
(2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012,12.00 Uhr Mitglied der IG-Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff. SGB III erfüllen.
...
§ 2 Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrag innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 % ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehalt dividiert durch zwölf....
§ 3 Ergänzung zu der Höhe der Abfindung
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages EUR 10.000 unabhängig vom Zeitp...