Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenpflegekraft. Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Umsetzung einer Altenpflegehelferin für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem Seniorenheim ist eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind (vgl. BAG vom 29. Februar 2000 – 1 ABR 5/99 – AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972).
Normenkette
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 37 Ca 1831/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin vom 20. Dezember 2006 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Oktober 2006 abgeändert.
- Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 6. Februar 2006 von der hausinternen Station 9 in die Station 7 unwirksam ist.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.
- Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer hausinternen Versetzung/Umsetzung der Klägerin in Verbindung mit einem Beschäftigungsverlangen.
Die im Oktober 1956 geborene, zu 30 % schwerbehinderte Klägerin ist seit dem 1. April 1985 bei der Beklagten in einem Altenheim als Altenpflegehelferin beschäftigt. Auf ihren Arbeitsvertrag vom 16. April 1992 wird Bezug genommen (Blatt 34/35 der Akte). Seit Oktober 2000 arbeitete sie dabei in der betriebsinternen Station 9.
Als sie am 6. Februar 2006 die Weisung erhielt, künftig in der Station 7 zu arbeiten, wendete sie ein, ihre Tätigkeit in der Abteilung 9 sei nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden gewesen. In der Station 7 müsse sie dagegen mit erheblichen körperlichen Anstrengungen rechnen, da dort vor allem Bewohner mit der höchsten Pflegestufe zu betreuen seien. Einen Personalüberhang auf Station 7 habe es nicht gegeben. Vielmehr sei ihre Stelle mit einem anderen Pfleger besetzt worden.
Die Klägerin wertet diese Maßnahme als Versetzung und beanstandet, dass dabei auch der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei.
Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 hat die Klägerin gegen diese Weisung das Arbeitsgericht München angerufen mit den Anträgen:
- Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 6. Februar 2006 von der betriebsinternen Station 9 in Station 7 unwirksam ist.
- Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Vertragsbedingungen in der betriebsinternen Station 9 als Altenpflegehelferin weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Erholungsurlaub für den Zeitraum 3. Juli 2006 bis 21. Juli 2006 zu gewähren.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Zeitraum 22. April 2006 bis 28. April 2006 und vom 4. November 2006 bis 10. November 2006 Urlaub zu nehmen.
Über die Anträge 3. und 4. konnten sich die Parteien einigen, die Klageanträge 1. und 2. sind vom angerufenen Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 24. Oktober 2006 wird Bezug genommen.
Mit der am 21. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung lässt die Klägerin ihre Klageanträge 1. und 2. weiterverfolgen. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 12. März 2007 eingegangen. Darin wird die Ansicht des Erstgerichts, den Wechsel der Klägerin von der innerbetrieblichen Abteilung 9 in die innerbetriebliche Abteilung 7 nicht als Versetzung, sondern als eine für den Arbeitgeber jederzeit im Rahmen des Direktionsrechts mögliche Umsetzung zu werten, mit Nachdruck bekämpft. Zwar habe die Klägerin in beiden Stationen jeweils die Arbeit einer Pflegehelferin zu verrichten, in der täglichen Ausformung dieser Tätigkeiten gebe es jedoch weitreichende Unterschiede. Auf Station 9 waren lediglich Tätigkeiten zu verrichten, die nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den eigentlichen Pflegetätigkeiten wie Heben und Tragen von Patienten mit Pflegestufe, verbunden sind. Auf dieser Station hatte sie rüstige Rentner (14 Bewohner) zu betreuen, von denen lediglich ein Mitbewohner eine Pflegestufe aufwies. Auf Station 7 seien dagegen 40 Personen mit Höchstpflegestufe rund um die Uhr zu betreuen. Diese müssten jeweils aus dem Bett gehoben und gedreht werden, was einen erheblichen körperlichen Kraftaufwand erfordere.
Von der Rechtsansicht des Erstgerichts ausgehend lässt die Klägerin hilfsweise einwenden, dass die beanstandete Maßnahme auch nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspreche. Der beklagtenseits vorgebrachte Personalüberhang auf Station 9 wird weiterhin bestritten und darauf hingewiesen, dass auf ihrer ursprünglichen Stelle nunmehr wieder ein Pflegehelfer, Herr F., eingesetzt werde. Dementsprechend lauten die Berufungsanträge:
das Ersturteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte lässt beantragen:
die Berufung zurückzuweisen.
In der Begrü...