Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 10.08.1993; Aktenzeichen 8 Ca 13188/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.8.1993 – 8 Ca 13188/92 – in Ziffern 1. und 2. abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den nunmehr geltenden tariflichen Bestimmungen.
Die am … geborene Klägerin ist approbierte Ärztin und verfügt seit dem 29.11.1989 über die Gebietsanerkennung (Facharzt) für Orthopädie. Die Klägerin hat 1990 und 1991 weitere Qualifikationen mit den Zusatzbezeichnungen „Physikalische Therapie”, „Sportmedizin”, „Chirotherapie” und „Neuraltherapie” erworben.
Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 6.6.1991 auf eine Stellenausschreibung im Deutschen Ärzteblatt vom 30.5.1991, mit der der Beklagte „eine(n) Ärztin/Arzt für Orthopädie mit Interesse an sozialmedizinischen Aufgaben” suchte (Bl. 205 d. A.). Die Parteien schlossen daraufhin einen Arbeitsvertrag vom 30.7.1991 (u. a. Bl. 8/9 d. A.), nach dem die Klägerin ab 1.10.1991 in der Dienststelle des Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte in der „Funktion: Ärztliche Gutachterin” eingestellt wurde. Nach diesem Arbeitsvertrag war die Klägerin zunächst in der Vergütungsgruppe I b der Anl. 1 a BAT eingruppiert – wobei gleichzeitig festgelegt war, daß die Anwendung der tariflichen Bestimmungen des BAT befristet sei bis zum Zeitpunkt des Abschlusses von Tarifverträgen für den Medizinischen Dienst. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.3.1993 beendet.
Unter dem 15.10.1991 schlossen die Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung einerseits sowie verschiedene Gewerkschaften andererseits den – zum 1.7.1991 rückwirkend inkraftgetretenen – „(Manteltarifvertrags für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der. Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS))” (MDK-T). Dieser Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, bestimmt in
„§ 15
Eingruppierung
Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der von den Beschäftigten überwiegend ausgeübten Tätigkeit nach Maßgabe der Anlage 1.”
Die in § 15 MDK-T in Bezug genommene Anlage 1 bestimmt hinsichtlich der für die Eingruppierung relevanten Tätigkeitsmerkmale – soweit vorliegend von Interesse –:
„…
Vergütungsgruppe 12
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben
z. B. |
1. |
Arzt/Ärztin |
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2. |
Zahnarzt/Zahnärztin |
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3. |
Gebietsarzt/Gebietsärztin |
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4. |
Referent/in mit schwierigen Aufgaben |
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5. |
Apotheker/in mit schwierigen Aufgaben |
Vergütungsgruppe 13
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 12 herausheben
z. B. |
1. |
Referent/in mit besonderen Aufgaben |
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2. |
Abteilungsleiter/in |
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3. |
Ärzte/Ärztinnen mit sozialmedizinischer Weiterbildung und/oder schwierigen Aufgaben |
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4. |
Gebietsärzte/Gebietsärztinnen mit sozialmedizinischer Weiterbildung |
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5. |
Gebietsärzte/Gebietsärztinnen/Zahnärzte/Zahnärztinnen mit entsprechender beruflicher Erfahrung |
…”.
Die Klägerin erhielt im Zeitraum 1.10.1991 bis 31.3.1992 zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 der Anlage 1 zum MDK-T und ab 1.4.1992 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.3.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe 12 der Anlage 1 zum MDK-T, wobei Einigkeit besteht, daß der Klägerin von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 1.10.1991 an (jedenfalls) Vergütung nach Vergütungsgruppe 12 der Anlage 1 zum MDK-T zusteht.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, daß sie die Tätigkeitsmerkmale des Beispielsfalls 5 zur Vergütungsgruppe 13 erfülle, da sie als „Gebietsärztin” (Fachärztin) auch über die „entsprechende berufliche Erfahrung” verfüge – wofür maßgeblich sei die gesamte Zeit ihrer ärztlichen Tätigkeit, jedenfalls aber die Zeitspanne ab Erteilung der Gebietsanerkennung. Der Beklagte habe in seiner Stellenausschreibung ausdrücklich „mehrjährige Berufserfahrung” gefordert, was synonym zu dem Tätigkeitsmerkmal „entsprechende berufliche Erfahrung” i. S. des Beispielsmerkmals 5 der Vergütungsgruppe 13 sei. Anders als die Fallgruppe 3 und 4 der Vergütungsgruppe 13 fordere die Fallgruppe 5 eben keine „sozialmedizinische Weiterbildung” im formellen Sinn – über die die Klägerin unstreitig nicht verfügt. Der Beklagte habe während der Tätigkeit der Klägerin ihre besonderen Qualifikationen im Bereich der Orthopädie, der Sportmedizin und der Chirotherapie in großem Umfang in Anspruch genommen. Auch habe die Klägerin, im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten, u. a. Unterricht und Vorträge an der Münchner Bildungsstätte für Orthopädieschuhtechnik und an der Münchner Volkshochschule gehalten und Informationsvera...