Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Feststellungsklage zur Kürzung einer Witwenrente bei unschwerer Berechnung der Ansprüche
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.
2. In der Regel hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage.
3. Streiten die Parteien im Wesentlichen nur über ein Element eines Zahlungsanspruchs, nämlich der Frage der Berechtigung der Kürzung der Witwenrente, und erfordert die Leistungsklage keine schwierigen Berechnungen, ist eine Feststellungklage nicht mehr zusätzlich neben der Leistungsklage geeignet, zu einer abschließenden Klärung des Rechtsstreits zu führen; in diesem Fall ist eine Leistungsklage geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit über die Kürzungsmöglichkeit der Witwenrente zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien ebenso abschließend zu klären, insbesondere wenn durch eine bereits erhobene Leistungsklage mit ihrem vollstreckbaren Inhalt bereits die Einstandspflicht der Beklagten geklärt ist und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Beklagte dieser Entscheidung nicht unterwerfen wird.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. In Ergänzung des Urteils vom 24.02.2017 wird die Berufung der Klägerin hinsichtlich Ziffer 3 der Anträge vom 28.07.2016 als unzulässig verworfen.
2. Hinsichtlich der Kostenentscheidung verbleibt es bei der Entscheidung im Urteil vom 24.02.2017.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kürzung einer Witwenrente.
Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kürzung gerichtete Klage mit Endurteil vom 20.04.2016 vollumfänglich abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde mit Urteil der Berufungskammer vom 24.02.2017 das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2016 abgeändert und die Beklagten wurden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente für den Zeitraum August 2014 bis März 2016 iHv. 5.345,82 € nebst Zinsen zu bezahlen. Ein von der Klägerin gestellter Antrag festzustellen, dass die Beklagten für Zeiträume ab April 2016 Hinterbliebenenrente ohne Abzug nach § 10 Abs. 3 der Betriebsrentenvereinbarung vom 06.08.1974 zu bezahlen haben, wurde nicht verbeschieden.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2017 hat der Klägervertreter beantragt, den Tenor um den Feststellungsantrag zu ergänzen, da unter Ziff. 3 der Berufungsanträge ein Feststellungsantrag gestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
I.
Im Rahmen des Ergänzungsurteils war die Berufung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 3 ihrer Anträge vom 28.07.2016, der auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist, als unzulässig zu verwerfen, denn dem Antrag fehlt das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
1. Nach der Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12).
2. In der Regel hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage.
a) Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12). Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße einfache Erledigung des auftretenden Streitpunkts zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11). Eine Feststellungklage ist aber wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils regelmäßig unzulässig, wenn eine Leistungsklage gleichen oder wesentlich gleichen Inhalts erhoben werden kann (Koch/ErfK, 16. Aufl., § 46 ArbGG, Rn. 23).
b) Die von der Rechtsprechung zu diesen Grundsätzen zum Vorrang der Leistungsklage aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zugelassenen Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Parteien streiten zwar im Wesentlichen nur über ein Element des Zahlungsanspruchs, nämlich der Frage der Berechtigung der Kürzung der Witwenrente, die Leistungsklage e...