Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag unter der Überschrift „Abfindung”, dass „darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses” nicht bestehen, ist nicht überraschend.
Normenkette
BGB §§ 305, 305c, 307
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 190 Ca 4151/08) |
ArbG Augsburg (Aktenzeichen 10 Ca 4151/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 190 Ca 4151/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Abfindungszahlung anlässlich der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war in der Zeit von Juli 1971 bis September 2006 bei der Fa. E. beschäftigt. Danach war das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen. Bei der Fa. E. erhielten Mitarbeiter anlässlich ihres Eintritts in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindung, die maximal 9.203.– EUR betrug.
Unter dem Datum 11. Dez. 2006 hat der Kläger mit der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag (nachfolgend ATV) geschlossen, der in § 11 wie folgt lautet:
„…
§ 11 Abfindung
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.11.2008.
Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer gem. § 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto EUR 9.386 zum Austrittstermin abgerechnet.
Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nicht.
Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.
…”
Die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Abfindung ist an den Kläger tatsächlich ausbezahlt. Eine darüber hinausgehende Zahlung war nicht erfolgt.
Mit seiner am 22. Dez. 2008 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Beklagten am 14. Jan. 2008 zugestellten Klage vom 19. Dez. 2008 begehrt der Kläger die weitere Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 9.203.–.
Er ist der Ansicht, diese Zahlung stehe ihm kraft betrieblicher Übung zu. Die Ausgleichregelung in § 11 ATV könne diesen Anspruch nicht ausschließen; dabei handle es sich um eine überraschende Klausel.
Er hat b e a n t r a g t:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.203.– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Abgeltungsvereinbarung in § 11 ATV nicht für überraschend. Auch habe der Personalleiter der Fa. E.bei der Erläuterung der Altersteilzeitvereinbarung darauf hingewiesen, von dieser Klausel seien auch die Ansprüche auf Abfindung aus betrieblicher Übung erfasst.
Mit Endurteil vom 18. Nov. 2009 hat das Arbeitsgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Klausel in § 11 ATV handle es sich um keine überraschende Klausel. Derartige Klauseln seien in Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen nicht unüblich. Auch das äußere Erscheinungsbild ergebe kein Überraschungsmoment. Insbesondere suggeriere die Überschrift „Abfindung” dem unbefangenen Leser nicht, dass darunter nur positive Regelungen enthalten seien. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass unter dieser Überschrift eine umfassende Regelung der unmittelbar mit der Vertragsbeendigung zusammenhängenden Ansprüche enthalten sei.
Gegen diese ihm am 4. Dez. 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Dez. 2009, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen war, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 27. Jan. 2010 (Bl. 152 d. A.) bis 4. März 2010, auf Antrag des Klägers vom 27. Jan. 2010, hat er diese mit Schriftsatz von 19. Feb. 2010 begründet.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Nach wie vor sieht er die Abgeltungsklausel in § 11 ATV als überraschend an. Diese sei in der Gesamtregelung ohne besondere Hervorhebung enthalten. Er sei mangels Hervorhebung nicht auf die weit reichenden Folgen aufmerksam gemacht worden.
Inwieweit er seitens der Beklagten auf die Abgeltungsklausel hingewiesen worden sei, könne er nicht sagen, er könne sich an das Gespräch nicht mehr genau erinnern. Jedenfalls habe er auf die Abfindung wegen betrieblicher Übung nicht verzichten wollen; hierauf sei er nach seiner Erinnerung nicht konkret hingewiesen worden.
Er b e a n t r a g t:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.11.2009, Az. 10 Ca 4151/08, wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.203.– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2008 zu be...